§ 8 VVV

VVV - Versicherungsvermittler - Verordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024

Die fachliche Qualifikation zur Versicherungsvermittlung bezüglich Lebens- und Unfallversicherungen als Versicherungsagent oder als Versicherungsmakler und Berater in Versicherungsangelegenheiten im Rahmen des Gewerbes der Gewerblichen Vermögensberatung wird durch die Absolvierung des jeweils entsprechenden Teiles der Befähigungsprüfung für den Gewerblichen Vermögensberater bzw. eine entsprechend eingeschränkte Tätigkeit – je nach der Form - gem. § 4 Abs. 2 lit. c bis f bzw. § 6 Abs. 2 erfüllt.

In Kraft seit 02.06.2010 bis 31.12.9999
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