§ 65 GHV 2007 Übergangsbestimmungen

Geflügelhygieneverordnung 2007

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.05.2007 bis 31.12.9999

Zugelassene Laboratorien gemäß § 2 Z 18 der Geflügelhygieneverordnung 2000 sind bis zum 1. März 2008 einem zugelassenen Labor gemäß dieser Verordnung gleichzuhalten, auch wenn sie nicht akkreditiert sind.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.05.2007 bis 31.12.9999

Zugelassene Laboratorien gemäß § 2 Z 18 der Geflügelhygieneverordnung 2000 sind bis zum 1. März 2008 einem zugelassenen Labor gemäß dieser Verordnung gleichzuhalten, auch wenn sie nicht akkreditiert sind.

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