§ 31 GHV 2007 Aufzeichnungen

Geflügelhygieneverordnung 2007

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.05.2007 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsBrütereien sowie Küken- und Geflügel-Jungtierlieferbetriebe haben schriftliche Aufzeichnungen mit folgenden Angaben (so weit zutreffend) zu führen:
    1. 1.Ziffer einsEingangsdatum und Zahl der zugegangenen Bruteier oder Tiere,
    2. 2.Ziffer 2Herkunftsbetrieb der Bruteier oder Tiere,
    3. 3.Ziffer 3Schlupfergebnisse in Brütereien,
    4. 4.Ziffer 4festgestellte Anomalien oder Krankheitssymptome,
    5. 5.Ziffer 5Verluste und Abgänge; so weit sie das gewöhnliche Ausmaß überschreiten, sind deren Ursachen anzugeben,
    6. 6.Ziffer 6durchgeführte Impfungen oder andere Behandlungen,
    7. 7.Ziffer 7durchgeführte Untersuchungen und ihre Ergebnisse,
    8. 8.Ziffer 8Bestimmungsbetriebe der abgegebenen Tiere.
  2. (2)Absatz 2Die Aufzeichnungen nach Abs. 1 sowie je eine Kopie der gemäß § 30 Abs. 1 bis 3 vorgelegten Zeugnisse und Bescheinigungen sind mindestens drei Jahre lang aufzubewahren und auf Verlangen der Behörde zur Einsicht vorzulegen.Die Aufzeichnungen nach Absatz eins, sowie je eine Kopie der gemäß Paragraph 30, Absatz eins bis 3 vorgelegten Zeugnisse und Bescheinigungen sind mindestens drei Jahre lang aufzubewahren und auf Verlangen der Behörde zur Einsicht vorzulegen.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.05.2007 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsBrütereien sowie Küken- und Geflügel-Jungtierlieferbetriebe haben schriftliche Aufzeichnungen mit folgenden Angaben (so weit zutreffend) zu führen:
    1. 1.Ziffer einsEingangsdatum und Zahl der zugegangenen Bruteier oder Tiere,
    2. 2.Ziffer 2Herkunftsbetrieb der Bruteier oder Tiere,
    3. 3.Ziffer 3Schlupfergebnisse in Brütereien,
    4. 4.Ziffer 4festgestellte Anomalien oder Krankheitssymptome,
    5. 5.Ziffer 5Verluste und Abgänge; so weit sie das gewöhnliche Ausmaß überschreiten, sind deren Ursachen anzugeben,
    6. 6.Ziffer 6durchgeführte Impfungen oder andere Behandlungen,
    7. 7.Ziffer 7durchgeführte Untersuchungen und ihre Ergebnisse,
    8. 8.Ziffer 8Bestimmungsbetriebe der abgegebenen Tiere.
  2. (2)Absatz 2Die Aufzeichnungen nach Abs. 1 sowie je eine Kopie der gemäß § 30 Abs. 1 bis 3 vorgelegten Zeugnisse und Bescheinigungen sind mindestens drei Jahre lang aufzubewahren und auf Verlangen der Behörde zur Einsicht vorzulegen.Die Aufzeichnungen nach Absatz eins, sowie je eine Kopie der gemäß Paragraph 30, Absatz eins bis 3 vorgelegten Zeugnisse und Bescheinigungen sind mindestens drei Jahre lang aufzubewahren und auf Verlangen der Behörde zur Einsicht vorzulegen.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten