§ 21 GHV 2007 Vornahme der Untersuchungen bei anderem Geflügel

Geflügelhygieneverordnung 2007

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.05.2007 bis 31.12.9999

(1) Bei Zuchtgeflügel – mit Ausnahme von Hühnern und Puten – hat der Betriebsinhaber regelmäßig Untersuchungen auf Salmonella gallinarum pullorum, Salmonella typhimurium und Salmonella enteritidis durch den Betreuungstierarzt zu veranlassen.

(2) Diese Untersuchungen sind wenigstens bei Legebeginn und anschließend einmal pro Jahr vorzunehmen.

(3) Die Anzahl und Art der Proben sowie deren Entnahme- und Untersuchungsmethoden haben den Bestimmungen gemäß § 19 Abs. 1 Z 2 und 3 zu entsprechen. § 19 Abs. 2 gilt ebenfalls.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.05.2007 bis 31.12.9999

(1) Bei Zuchtgeflügel – mit Ausnahme von Hühnern und Puten – hat der Betriebsinhaber regelmäßig Untersuchungen auf Salmonella gallinarum pullorum, Salmonella typhimurium und Salmonella enteritidis durch den Betreuungstierarzt zu veranlassen.

(2) Diese Untersuchungen sind wenigstens bei Legebeginn und anschließend einmal pro Jahr vorzunehmen.

(3) Die Anzahl und Art der Proben sowie deren Entnahme- und Untersuchungsmethoden haben den Bestimmungen gemäß § 19 Abs. 1 Z 2 und 3 zu entsprechen. § 19 Abs. 2 gilt ebenfalls.

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