§ 20 GHV 2007 Sonderbestimmungen für Puten

Geflügelhygieneverordnung 2007

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.05.2007 bis 31.12.9999
§ 20.Paragraph 20,

Zuchtbestände von Puten sind zusätzlich einer Untersuchung auf Salmonella arizonae zu unterziehen. Diese hat nach den unter § 19 Abs. 1 Z 3 genannten Bedingungen zu erfolgen. § 19 Abs. 2 gilt ebenfalls. Zuchtbestände von Puten sind zusätzlich einer Untersuchung auf Salmonella arizonae zu unterziehen. Diese hat nach den unter Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer 3, genannten Bedingungen zu erfolgen. Paragraph 19, Absatz 2, gilt ebenfalls.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.05.2007 bis 31.12.9999
§ 20.Paragraph 20,

Zuchtbestände von Puten sind zusätzlich einer Untersuchung auf Salmonella arizonae zu unterziehen. Diese hat nach den unter § 19 Abs. 1 Z 3 genannten Bedingungen zu erfolgen. § 19 Abs. 2 gilt ebenfalls. Zuchtbestände von Puten sind zusätzlich einer Untersuchung auf Salmonella arizonae zu unterziehen. Diese hat nach den unter Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer 3, genannten Bedingungen zu erfolgen. Paragraph 19, Absatz 2, gilt ebenfalls.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten