§ 12 GHV 2007 Hygiene beim Transport

Geflügelhygieneverordnung 2007

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.05.2007 bis 31.12.9999

(1) Bruteier, Eintagsküken, Jungtiere und sonstiges lebendes Geflügel dürfen entweder nur in Einwegbehältnissen oder in mehrmals verwendbaren Behältnissen, die leicht zu reinigen und zu desinfizieren sind, transportiert werden. Die mehrmalige Verwendung von Behältnissen aus Holz oder stark saugfähigen Material ist verboten.

(2) Einwegbehältnisse sind unmittelbar nach dem Gebrauch unschädlich zu beseitigen.

(3) Mehrmals verwendbare Behältnisse sind unmittelbar nach jedem Gebrauch und vor der Wiederverwendung in dafür geeigneten Vorrichtungen oder Räumen gründlich zu reinigen und zu desinfizieren.

(4) Fahrzeuge sind nach jeder Beförderung von lebendem Geflügel gründlich zu reinigen. Boden und Innenwände der Ladeaufbauten und -einrichtungen sind ebenfalls zu desinfizieren.

(5) Die Beförderung von lebendem Geflügel zum Bestimmungsbetrieb hat so rasch wie möglich zu erfolgen. Während des Transportes ist darauf zu achten, dass das Austreten von Exkrementen verhindert und der Verlust von Federn und Einstreu so gering wie möglich gehalten wird und dass kein Kontakt mit anderen, nicht zur selben Sendung gehörenden Vögeln möglich ist (mit Ausnahme von Geflügel derselben Art und Kategorie, das die Bedingungen dieser Verordnung erfüllt und den gleichen Gesundheitsstatus aufweist).

(6) Sonstige veterinär- und tierschutzrechtliche Bestimmungen und Vorschriften über Tiertransporte bleiben unberührt.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.05.2007 bis 31.12.9999

(1) Bruteier, Eintagsküken, Jungtiere und sonstiges lebendes Geflügel dürfen entweder nur in Einwegbehältnissen oder in mehrmals verwendbaren Behältnissen, die leicht zu reinigen und zu desinfizieren sind, transportiert werden. Die mehrmalige Verwendung von Behältnissen aus Holz oder stark saugfähigen Material ist verboten.

(2) Einwegbehältnisse sind unmittelbar nach dem Gebrauch unschädlich zu beseitigen.

(3) Mehrmals verwendbare Behältnisse sind unmittelbar nach jedem Gebrauch und vor der Wiederverwendung in dafür geeigneten Vorrichtungen oder Räumen gründlich zu reinigen und zu desinfizieren.

(4) Fahrzeuge sind nach jeder Beförderung von lebendem Geflügel gründlich zu reinigen. Boden und Innenwände der Ladeaufbauten und -einrichtungen sind ebenfalls zu desinfizieren.

(5) Die Beförderung von lebendem Geflügel zum Bestimmungsbetrieb hat so rasch wie möglich zu erfolgen. Während des Transportes ist darauf zu achten, dass das Austreten von Exkrementen verhindert und der Verlust von Federn und Einstreu so gering wie möglich gehalten wird und dass kein Kontakt mit anderen, nicht zur selben Sendung gehörenden Vögeln möglich ist (mit Ausnahme von Geflügel derselben Art und Kategorie, das die Bedingungen dieser Verordnung erfüllt und den gleichen Gesundheitsstatus aufweist).

(6) Sonstige veterinär- und tierschutzrechtliche Bestimmungen und Vorschriften über Tiertransporte bleiben unberührt.

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