§ 5 FeZG Befristung

Fernsprechentgeltzuschussgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 31.12.2010 bis 31.12.9999

Die Zuerkennung einer Zuschussleistung ist mit höchstens dreifünf Jahren zu befristen. Bei Festsetzen der Befristung ist insbesondere Bedacht auf die Art, die Dauer und den Überprüfungszeitraum der in § 3 genannten Anspruchsberechtigung zu nehmen.

Stand vor dem 30.12.2010

In Kraft vom 01.01.2001 bis 30.12.2010

Die Zuerkennung einer Zuschussleistung ist mit höchstens dreifünf Jahren zu befristen. Bei Festsetzen der Befristung ist insbesondere Bedacht auf die Art, die Dauer und den Überprüfungszeitraum der in § 3 genannten Anspruchsberechtigung zu nehmen.

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