§ 6 DMV

Düngemittelverordnung 2004

Versionenvergleich

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 18.07.2014 bis 31.12.9999

Bei Kultursubstraten hat die Kennzeichnung folgende Angaben zu enthalten:

1.

Name (Firma) und Anschrift des Herstellers mit Sitz oder Wohnsitz in der Europäischen Gemeinschaft;

2.

Bezeichnung als Kultursubstrat;

3.

Bezeichnung der Ausgangsstoffe gemäß Anlage 1;

4.

bei Einmischung von Langzeitdüngemitteln: Ablaufdatum oder Haltbarkeitsdauer und Wirkungsdauer;

5.

Angabe der verfügbaren Primärnährstoffe, Leitfähigkeit in mS/cm (oder SalzgehalteSalzgehalt in g/l Kaliumchlorid) und pH-Wert in Bereichen;

6.

Gewicht in kg oder Volumen in l oder m3; bei Angabe des Bruttogewichtes ist im unmittelbaren Zusammenhang das Gewicht der Verpackung anzugeben;

7.

Hinweise zum Anwendungsbereich und zur sachgerechten Anwendung, Lagerung und Behandlung sowie zu Aufwandmengen;

8.

die in Anlage 1 und 2 vorgeschriebenen weiteren Angaben.

Stand vor dem 17.07.2014

In Kraft vom 01.02.2004 bis 17.07.2014

Bei Kultursubstraten hat die Kennzeichnung folgende Angaben zu enthalten:

1.

Name (Firma) und Anschrift des Herstellers mit Sitz oder Wohnsitz in der Europäischen Gemeinschaft;

2.

Bezeichnung als Kultursubstrat;

3.

Bezeichnung der Ausgangsstoffe gemäß Anlage 1;

4.

bei Einmischung von Langzeitdüngemitteln: Ablaufdatum oder Haltbarkeitsdauer und Wirkungsdauer;

5.

Angabe der verfügbaren Primärnährstoffe, Leitfähigkeit in mS/cm (oder SalzgehalteSalzgehalt in g/l Kaliumchlorid) und pH-Wert in Bereichen;

6.

Gewicht in kg oder Volumen in l oder m3; bei Angabe des Bruttogewichtes ist im unmittelbaren Zusammenhang das Gewicht der Verpackung anzugeben;

7.

Hinweise zum Anwendungsbereich und zur sachgerechten Anwendung, Lagerung und Behandlung sowie zu Aufwandmengen;

8.

die in Anlage 1 und 2 vorgeschriebenen weiteren Angaben.

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