(1)Absatz einsDiese Verordnung tritt mit 1. September 1974 in Kraft.(2)Absatz 2§ 3 Abs. 1, 2 und 4, § 4, § 5 Abs. 2, 9 und 11, § 7 Abs. 7 und 9, § 8 Abs. 1 bis 5 und 9 bis 13, § 9, § 10, § 11 Abs. 3a, 4, 9 und 11, § 12 Abs. 1, § 13, § 17, die Überschrift des vierten Abschnittes, § 18 Abs. 1, § 19... mehr lesen...
(1)Absatz einsSchularbeiten sind im Lehrplan vorgesehene schriftliche Arbeiten zum Zwecke der Leistungsfeststellung in der Dauer von einer Unterrichtsstunde, sofern im Lehrplan nicht anderes bestimmt ist.(2)Absatz 2Die Anzahl der Schularbeiten und gegebenenfalls auch deren Aufteilung im Unterrich... mehr lesen...