§ 2 KGHV

KGHV - Kopiergebührenhöheverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.12.2024
Sollte für die Herstellung der Kopien ein Bediensteter wegen beengter personeller Ressourcen gerade nicht zur Verfügung steht, kann den zur Akteineinsicht Berechtigten (§§ 51 und 68 StPO) oder ihren Vertretern ausnahmsweise gestattet werden, die Kopien auf einem am Dienstort vorhandenen Kopiergerät selbst herzustellen. Dafür ist eine Abgeltung der Kopierkosten in Höhe von 0,35 Euro pro Seite zu bezahlen.
In Kraft seit 01.01.1900 bis 31.12.9999
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