§ 11 HLBV 2013 Klassenspezifische Fragen

Heereslenkberechtigungsverordnung 2013

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 15.08.2017 bis 31.12.9999
§ 11.Paragraph 11,

Die klassenspezifischen Fragen haben sich unter Berücksichtigung der jeweiligen Ausbildungsart bzw. der zu erwerbendeneiner vorhandenen zivilen Lenkberechtigung für die angestrebte Klasse insbesondere zu erstrecken auf die Themenbereiche

  1. 1.Ziffer einsmaßgebliche Verkehrsvorschriften für die betreffende Klasse sowie Pflichten des Lenkers,
  2. 2.Ziffer 2Gefahrenlehre und Verhalten im Straßenverkehr,
  3. 3.Ziffer 3ausreichendes Verständnis für die Fahrzeugtechnik,
  4. 4.Ziffer 4Fahrphysik, Beladung und Ladungssicherung,
  5. 5.Ziffer 5umweltbewusstes und wirtschaftliches Fahren unter Berücksichtigung der Verkehrssicherheit sowie
  6. 6.Ziffer 6Heereskraftfahrdienst.

Stand vor dem 14.08.2017

In Kraft vom 01.01.2013 bis 14.08.2017
§ 11.Paragraph 11,

Die klassenspezifischen Fragen haben sich unter Berücksichtigung der jeweiligen Ausbildungsart bzw. der zu erwerbendeneiner vorhandenen zivilen Lenkberechtigung für die angestrebte Klasse insbesondere zu erstrecken auf die Themenbereiche

  1. 1.Ziffer einsmaßgebliche Verkehrsvorschriften für die betreffende Klasse sowie Pflichten des Lenkers,
  2. 2.Ziffer 2Gefahrenlehre und Verhalten im Straßenverkehr,
  3. 3.Ziffer 3ausreichendes Verständnis für die Fahrzeugtechnik,
  4. 4.Ziffer 4Fahrphysik, Beladung und Ladungssicherung,
  5. 5.Ziffer 5umweltbewusstes und wirtschaftliches Fahren unter Berücksichtigung der Verkehrssicherheit sowie
  6. 6.Ziffer 6Heereskraftfahrdienst.

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