§ 15 BAVO Zeugnis

Grundausbildung für die Bezirksanwältinnen und Bezirksanwälte

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.11.2011 bis 31.12.9999

(1) Über die bestandene Dienstprüfung ist vom Vorsitzenden des jeweiligen Prüfungssenats auf Grund der vorgelegten Prüfungs- bzw. gegebenenfalls Teilprüfungszeugnisse eine Gesamtbestätigung bzw. ein Gesamtzeugnis über den Abschluss der Grundausbildung auszustellen, worin die einzelnen Teilprüfungen und der jeweilige Prüfungserfolg anzuführen sind. Hat die Mehrheit der Senatsmitglieder festgestellt, dass der Prüfungserfolg in bestimmten Teilprüfungen als „ausgezeichnet“ zu bewerten ist, so sind der Angabe des Prüfungserfolgs die Worte „mit Auszeichnung aus ...“ anzufügen.

(2) Originale von Zeugnissen sind jeweils den Bediensteten auszuhändigen, Ablichtungen der Zeugnisse sind in den jeweiligen Personalakten abzulegen.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.11.2011 bis 31.12.9999

(1) Über die bestandene Dienstprüfung ist vom Vorsitzenden des jeweiligen Prüfungssenats auf Grund der vorgelegten Prüfungs- bzw. gegebenenfalls Teilprüfungszeugnisse eine Gesamtbestätigung bzw. ein Gesamtzeugnis über den Abschluss der Grundausbildung auszustellen, worin die einzelnen Teilprüfungen und der jeweilige Prüfungserfolg anzuführen sind. Hat die Mehrheit der Senatsmitglieder festgestellt, dass der Prüfungserfolg in bestimmten Teilprüfungen als „ausgezeichnet“ zu bewerten ist, so sind der Angabe des Prüfungserfolgs die Worte „mit Auszeichnung aus ...“ anzufügen.

(2) Originale von Zeugnissen sind jeweils den Bediensteten auszuhändigen, Ablichtungen der Zeugnisse sind in den jeweiligen Personalakten abzulegen.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten