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(1) Die schriftliche Prüfung ist als Klausurarbeit abzuhalten und darf nicht mehr als vier Stunden dauern.
(2) Dem Auszubildenden sind, jeweils hinsichtlich der den Bezirksanwälten zur Bearbeitung zugewiesenen strafbaren Handlungen, folgende Aufgaben vorzulegen:
1. | Entwerfen einer Protokollaranzeige wegen strafbarer Handlungen, die von Amts wegen zu verfolgen sind, ferner eines Antrags auf Verfolgung Jugendlicher durch den öffentlichen Ankläger wegen Vergehen, die sonst nur auf Begehren des Opfers verfolgt werden können; | |||||||||
2. | Prüfung von Anzeigen und Berichten, insbesondere sicherheitsbehördlichen Berichten, hinsichtlich des Vorliegens von Straftatbeständen sowie von allfälligen Rechtfertigungsgründen, Schuld- und Strafausschließungsgründen unter Vornahme der rechtlichen Subsumption des Sachverhalts; | |||||||||
3. | Stellung eines Strafantrags gegen mehrere Personen wegen verschiedener Delikte; | |||||||||
4. | Einstellung des Ermittlungsverfahrens unter Abgabe einer Erklärung, dass kein Grund zu einer (weiteren) Verfolgung gefunden wird, ferner Entwerfen einer anlässlich der Einstellung des Ermittlungsverfahrens vorzunehmenden Verständigung des Opfers einschließlich der Anführung des Grundes der Einstellung nach § 194 Abs. 2 StPO; | |||||||||
5. | Bearbeitung eines Falls mit diversioneller Erledigung; | |||||||||
6. | nach Wahl des Vorsitzenden der Prüfungskommission Entwerfen | |||||||||
a) | einer Anfrage wegen Erteilung einer zur Ausübung des Verfolgungsrechts erforderlichen Ermächtigung, | |||||||||
b) | einer der Sachlage entsprechenden Rechtsmittelanmeldung, | |||||||||
c) | eines Delegierungs-, Wiederaufnahms- oder Wiedereinsetzungsantrags sowie jeweils einer Stellungnahme dazu, | |||||||||
d) | einer Sicherstellungsanordnung oder | |||||||||
e) | einer Stellungnahme zu einem Antrag auf Fortführung. |
(3) Die Festlegung der Prüfungsarbeiten obliegt dem Vorsitzenden der Prüfungskommission.
(4) Sofern keine dienstlichen Gründen entgegenstehen, kann die jeweilige Oberstaatsanwaltschaft mit Zustimmung des Bundesministeriums für Justiz ermöglichen, dass einzelne Teile der schriftlichen Prüfung in Form von Teilprüfungen abgelegt werden.
(1) Die schriftliche Prüfung ist als Klausurarbeit abzuhalten und darf nicht mehr als vier Stunden dauern.
(2) Dem Auszubildenden sind, jeweils hinsichtlich der den Bezirksanwälten zur Bearbeitung zugewiesenen strafbaren Handlungen, folgende Aufgaben vorzulegen:
1. | Entwerfen einer Protokollaranzeige wegen strafbarer Handlungen, die von Amts wegen zu verfolgen sind, ferner eines Antrags auf Verfolgung Jugendlicher durch den öffentlichen Ankläger wegen Vergehen, die sonst nur auf Begehren des Opfers verfolgt werden können; | |||||||||
2. | Prüfung von Anzeigen und Berichten, insbesondere sicherheitsbehördlichen Berichten, hinsichtlich des Vorliegens von Straftatbeständen sowie von allfälligen Rechtfertigungsgründen, Schuld- und Strafausschließungsgründen unter Vornahme der rechtlichen Subsumption des Sachverhalts; | |||||||||
3. | Stellung eines Strafantrags gegen mehrere Personen wegen verschiedener Delikte; | |||||||||
4. | Einstellung des Ermittlungsverfahrens unter Abgabe einer Erklärung, dass kein Grund zu einer (weiteren) Verfolgung gefunden wird, ferner Entwerfen einer anlässlich der Einstellung des Ermittlungsverfahrens vorzunehmenden Verständigung des Opfers einschließlich der Anführung des Grundes der Einstellung nach § 194 Abs. 2 StPO; | |||||||||
5. | Bearbeitung eines Falls mit diversioneller Erledigung; | |||||||||
6. | nach Wahl des Vorsitzenden der Prüfungskommission Entwerfen | |||||||||
a) | einer Anfrage wegen Erteilung einer zur Ausübung des Verfolgungsrechts erforderlichen Ermächtigung, | |||||||||
b) | einer der Sachlage entsprechenden Rechtsmittelanmeldung, | |||||||||
c) | eines Delegierungs-, Wiederaufnahms- oder Wiedereinsetzungsantrags sowie jeweils einer Stellungnahme dazu, | |||||||||
d) | einer Sicherstellungsanordnung oder | |||||||||
e) | einer Stellungnahme zu einem Antrag auf Fortführung. |
(3) Die Festlegung der Prüfungsarbeiten obliegt dem Vorsitzenden der Prüfungskommission.
(4) Sofern keine dienstlichen Gründen entgegenstehen, kann die jeweilige Oberstaatsanwaltschaft mit Zustimmung des Bundesministeriums für Justiz ermöglichen, dass einzelne Teile der schriftlichen Prüfung in Form von Teilprüfungen abgelegt werden.