§ 12 BAVO Zulassung zur Dienstprüfung

Grundausbildung für die Bezirksanwältinnen und Bezirksanwälte

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.11.2011 bis 31.12.9999

Zur Dienstprüfung kann nur zugelassen werden, wer

1.

den v3- und v4-Kanzleikurs (oder eine gleichwertige Grundausbildung) sowie den Grundlehrgang für Rechtspfleger erfolgreich absolviert hat,

2.

die praktische Verwendung zurückgelegt hat und

3.

den vorliegenden Ausbildungslehrgang besucht (oder gegebenenfalls Teile davon im Wege des Selbststudium durchgeführt) hat.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.11.2011 bis 31.12.9999

Zur Dienstprüfung kann nur zugelassen werden, wer

1.

den v3- und v4-Kanzleikurs (oder eine gleichwertige Grundausbildung) sowie den Grundlehrgang für Rechtspfleger erfolgreich absolviert hat,

2.

die praktische Verwendung zurückgelegt hat und

3.

den vorliegenden Ausbildungslehrgang besucht (oder gegebenenfalls Teile davon im Wege des Selbststudium durchgeführt) hat.

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