§ 10 BAVO Dienstprüfung

Grundausbildung für die Bezirksanwältinnen und Bezirksanwälte

Versionenvergleich

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.11.2011 bis 31.12.9999

Die Dienstprüfung ist schriftlich und mündlich abzulegen.

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