§ 8 BAVO Theoretische Ausbildung

Grundausbildung für die Bezirksanwältinnen und Bezirksanwälte

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.11.2011 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDie theoretische Ausbildung erfolgt im Wege der Absolvierung der in Abs. 2 angeführten Seminarmodule; die Gesamtdauer beträgt 46 Ausbildungstage zu je acht Unterrichtsstunden.Die theoretische Ausbildung erfolgt im Wege der Absolvierung der in Absatz 2, angeführten Seminarmodule; die Gesamtdauer beträgt 46 Ausbildungstage zu je acht Unterrichtsstunden.
  2. (2)Absatz 2Folgende Seminare sind zu absolvieren:
    1. 1.Ziffer einsStrafrecht materiell (15 Tage):
      1. a)Litera aStrafrecht materiell – Grundlagen,
      2. b)Litera bStrafrecht materiell – Aufbaukurs,
      3. c)Litera cStrafrecht materiell – Vertiefungskurs;
    2. 2.Ziffer 2Strafrecht formell (15 Tage):
      1. a)Litera aStrafrecht formell – Grundlagen,
      2. b)Litera bDiversion,
      3. c)Litera cStrafrecht formell – Aufbaukurs,
      4. d)Litera dStrafrecht formell – Vertiefungskurs (z.B. Einstellungsbegründungen, Behandlung von Fortführungsanträgen);
    3. 3.Ziffer 3organisatorische Grundlagen (drei Tage):
      1. a)Litera aAufbau und Organisation des Justizressorts; Grundzüge der Organisation der Gerichte und Staatsanwaltschaften sowie der Justizanstalten; Grundzüge des Staatsanwaltschaftsgesetzes (StAG), Selbstverständnis und Rollenbild der Staatsanwälte und Richter sowie der Justiz im allgemeinen, Aufgaben der Justizverwaltung im Überblick,
      2. b)Litera bInhalte der Verordnung des Bundesministers für Justiz zur Durchführung des Staatsanwaltschaftsgesetzes (DV-StAG),
      3. c)Litera cBestimmungen der Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz (Geo.), soweit sie für die Tätigkeit der Bezirksanwälte von Bedeutung sind,Bestimmungen der Geschäftsordnung für die Gerichte römisch eins. und römisch II. Instanz (Geo.), soweit sie für die Tätigkeit der Bezirksanwälte von Bedeutung sind,
      4. d)Litera dGrundzüge des Gebührenanspruchsgesetzes (GebAG),
      5. e)Litera eGrundzüge des Sachverständigen- und Dolmetschergesetzes (SDG),
      6. f)Litera fGrundzüge des Strafvollzugsrechts;
    4. 4.Ziffer 4IT-Schulung sowie Aktenführung (drei Tage):
      1. a)Litera aHandhabung der elektronischen Register,
      2. b)Litera bDatensicherheit und Maßnahmen zur Verhinderung von Datenmissbrauch,
      3. c)Litera cAktenführungstechnik;
    5. 5.Ziffer 5Verhandlungsführung, Vernehmungstechnik, Vernehmungstaktik (drei Tage);
    6. 6.Ziffer 6Grundzüge des Dienstrechts und der Dienstaufsicht, Personal- und Mitarbeiterführung sowie Mobbing- und Bossing-Prävention, Code of Conduct und Korruptionsbekämpfung (Integritätsmanagement), Gleichbehandlung und Antidiskriminierung (vier Tage);
    7. 7.Ziffer 7Selbstmanagement und soziale Kompetenz, Umgang mit schwierigen Situationen, Konfliktmanagement und Konfliktbewältigung sowie Deeskalation von Konflikten (drei Tage).
  3. (3)Absatz 3Mit Zustimmung des Bundesministeriums für Justiz kann aus Ausbildungsrücksichten die Gesamtdauer auf bis zu 50 Ausbildungstage erhöht sowie überdies die inhaltliche Gestaltung und zeitliche Gewichtung der einzelnen Module entsprechend angepasst werden.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.11.2011 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDie theoretische Ausbildung erfolgt im Wege der Absolvierung der in Abs. 2 angeführten Seminarmodule; die Gesamtdauer beträgt 46 Ausbildungstage zu je acht Unterrichtsstunden.Die theoretische Ausbildung erfolgt im Wege der Absolvierung der in Absatz 2, angeführten Seminarmodule; die Gesamtdauer beträgt 46 Ausbildungstage zu je acht Unterrichtsstunden.
  2. (2)Absatz 2Folgende Seminare sind zu absolvieren:
    1. 1.Ziffer einsStrafrecht materiell (15 Tage):
      1. a)Litera aStrafrecht materiell – Grundlagen,
      2. b)Litera bStrafrecht materiell – Aufbaukurs,
      3. c)Litera cStrafrecht materiell – Vertiefungskurs;
    2. 2.Ziffer 2Strafrecht formell (15 Tage):
      1. a)Litera aStrafrecht formell – Grundlagen,
      2. b)Litera bDiversion,
      3. c)Litera cStrafrecht formell – Aufbaukurs,
      4. d)Litera dStrafrecht formell – Vertiefungskurs (z.B. Einstellungsbegründungen, Behandlung von Fortführungsanträgen);
    3. 3.Ziffer 3organisatorische Grundlagen (drei Tage):
      1. a)Litera aAufbau und Organisation des Justizressorts; Grundzüge der Organisation der Gerichte und Staatsanwaltschaften sowie der Justizanstalten; Grundzüge des Staatsanwaltschaftsgesetzes (StAG), Selbstverständnis und Rollenbild der Staatsanwälte und Richter sowie der Justiz im allgemeinen, Aufgaben der Justizverwaltung im Überblick,
      2. b)Litera bInhalte der Verordnung des Bundesministers für Justiz zur Durchführung des Staatsanwaltschaftsgesetzes (DV-StAG),
      3. c)Litera cBestimmungen der Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz (Geo.), soweit sie für die Tätigkeit der Bezirksanwälte von Bedeutung sind,Bestimmungen der Geschäftsordnung für die Gerichte römisch eins. und römisch II. Instanz (Geo.), soweit sie für die Tätigkeit der Bezirksanwälte von Bedeutung sind,
      4. d)Litera dGrundzüge des Gebührenanspruchsgesetzes (GebAG),
      5. e)Litera eGrundzüge des Sachverständigen- und Dolmetschergesetzes (SDG),
      6. f)Litera fGrundzüge des Strafvollzugsrechts;
    4. 4.Ziffer 4IT-Schulung sowie Aktenführung (drei Tage):
      1. a)Litera aHandhabung der elektronischen Register,
      2. b)Litera bDatensicherheit und Maßnahmen zur Verhinderung von Datenmissbrauch,
      3. c)Litera cAktenführungstechnik;
    5. 5.Ziffer 5Verhandlungsführung, Vernehmungstechnik, Vernehmungstaktik (drei Tage);
    6. 6.Ziffer 6Grundzüge des Dienstrechts und der Dienstaufsicht, Personal- und Mitarbeiterführung sowie Mobbing- und Bossing-Prävention, Code of Conduct und Korruptionsbekämpfung (Integritätsmanagement), Gleichbehandlung und Antidiskriminierung (vier Tage);
    7. 7.Ziffer 7Selbstmanagement und soziale Kompetenz, Umgang mit schwierigen Situationen, Konfliktmanagement und Konfliktbewältigung sowie Deeskalation von Konflikten (drei Tage).
  3. (3)Absatz 3Mit Zustimmung des Bundesministeriums für Justiz kann aus Ausbildungsrücksichten die Gesamtdauer auf bis zu 50 Ausbildungstage erhöht sowie überdies die inhaltliche Gestaltung und zeitliche Gewichtung der einzelnen Module entsprechend angepasst werden.

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