§ 3 BAVO Nutzung anderer Ausbildungsangebote und Anrechnungen

Grundausbildung für die Bezirksanwältinnen und Bezirksanwälte

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.11.2011 bis 31.12.9999

(1) Aus Gründen der Zweckmäßigkeit, Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit können auch von anderen Bundesdienststellen und von Einrichtungen außerhalb des Bundes organisierte Ausbildungsmodule in Anspruch genommen werden.

(2) Der erfolgreiche Abschluss solcher Ausbildungsmodule und anderer Ausbildungen oder Qualifizierungsmaßnahmen, Berufserfahrungen und selbstständiger Arbeiten kann von der jeweiligen Oberstaatsanwaltschaft mit Zustimmung des Bundesministeriums für Justiz gemäß § 30 BDG 1979 angerechnet werden.

(3) Abs. 1 und 2 gelten sinngemäß auch für die Inanspruchnahme und Anrechnung von Aus- und Fortbildungsveranstaltungen der Justiz.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.11.2011 bis 31.12.9999

(1) Aus Gründen der Zweckmäßigkeit, Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit können auch von anderen Bundesdienststellen und von Einrichtungen außerhalb des Bundes organisierte Ausbildungsmodule in Anspruch genommen werden.

(2) Der erfolgreiche Abschluss solcher Ausbildungsmodule und anderer Ausbildungen oder Qualifizierungsmaßnahmen, Berufserfahrungen und selbstständiger Arbeiten kann von der jeweiligen Oberstaatsanwaltschaft mit Zustimmung des Bundesministeriums für Justiz gemäß § 30 BDG 1979 angerechnet werden.

(3) Abs. 1 und 2 gelten sinngemäß auch für die Inanspruchnahme und Anrechnung von Aus- und Fortbildungsveranstaltungen der Justiz.

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