§ 14 SpV Konformitätsbewertungsstellen

Spielzeugverordnung 2011

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 10.07.2015 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsAls Stellen, die Konformitätsbewertungen durchführen dürfen, gelten die gemäß § 73 Abs. 2 LMSVG für die Untersuchung und Begutachtung von Spielzeug autorisierten Personen, sofern sie in einemeiner im Umfang der erteilten Bewilligung gemäß § 9 § 8 des AkkreditierungsgesetzesAkkreditierungsgesetz 2012 – AkkG 2012, BGBl. Nr. 468/1992BGBl. I Nr. 28/2012, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 85/2002in der jeweils geltenden Fassung, akkreditierten LaborKonformitätsbewertungsstelle oder in einem Laboreiner Konformitätsbewertungsstelle in einem anderen Mitglied- oder Vertragsstaat der EU oder EWR-Staat mit einer dieser gleichzuhaltenden Akkreditierung angestellt sind oder vertraglich gebunden sind und in Übereinstimmung mit dem Managementsystem des Laborsder Konformitätsbewertungsstelle arbeiten.Als Stellen, die Konformitätsbewertungen durchführen dürfen, gelten die gemäß Paragraph 73, Absatz 2, LMSVG für die Untersuchung und Begutachtung von Spielzeug autorisierten Personen, sofern sie in einemeiner im Umfang der erteilten Bewilligung gemäß Paragraph 98, des AkkreditierungsgesetzesAkkreditierungsgesetz 2012 – AkkG 2012, Bundesgesetzblatt Nr. 468 aus 1992,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 8528 aus 20022012,, in der jeweils geltenden Fassung, akkreditierten LaborKonformitätsbewertungsstelle oder in einem Laboreiner Konformitätsbewertungsstelle in einem anderen Mitglied- oder Vertragsstaat der EU oder EWR-Staat mit einer dieser gleichzuhaltenden Akkreditierung angestellt sind oder vertraglich gebunden sind und in Übereinstimmung mit dem Managementsystem des Laborsder Konformitätsbewertungsstelle arbeiten.
  2. (2)Absatz 2Nur Konformitätsbewertungsstellen, die der Europäischen Kommission notifiziert wurden, dürfen EG-Baumusterprüfungen gemäß § 11 durchführen.Nur Konformitätsbewertungsstellen, die der Europäischen Kommission notifiziert wurden, dürfen EG-Baumusterprüfungen gemäß Paragraph 11, durchführen.
  3. (3)Absatz 3Autorisierte Personen gemäß § 73 Abs. 2 LMSVG, die beabsichtigen, Konformitätsbewertungen durchzuführen, haben beim Bundesministerium für Gesundheit einen Antrag auf Notifizierung zu stellen. Dabei sindAutorisierte Personen gemäß Paragraph 73, Absatz 2, LMSVG, die beabsichtigen, Konformitätsbewertungen durchzuführen, haben beim Bundesministerium für Gesundheit einen Antrag auf Notifizierung zu stellen. Dabei sind

    1.Ziffer eins die Bewilligung gemäß § 73 Abs. 2 LMSVG,die Bewilligung gemäß Paragraph 73, Absatz 2, LMSVG,

    2.Ziffer 2 der Akkreditierungsbescheid, einschließlich Akkreditierungsumfang, und

    3.Ziffer 3 der Abschluss einer Haftpflichtversicherung

    vorzulegen. Weiters sind die Unabhängigkeit, Unparteilichkeit, der Ausschluss jeglicher Einflussnahme durch Dritte und die Einhaltung des Berufsgeheimnisses nachzuweisen.
  4. (4)Absatz 4Das Bundesministerium für Gesundheit hat die Notifikation an die Europäische Kommission gemäß Abs. 2 vorzunehmen, wenn alle Voraussetzungen gemäß Abs. 3 erfüllt sind.Das Bundesministerium für Gesundheit hat die Notifikation an die Europäische Kommission gemäß Absatz 2, vorzunehmen, wenn alle Voraussetzungen gemäß Absatz 3, erfüllt sind.
  5. (5)Absatz 5Die Konformitätsbewertungsstelle ist verpflichtet, dem Bundesministerium für Gesundheit
    1. 1.Ziffer einsjede wesentliche Änderung anzuzeigen, welches für den Fall, dass die Voraussetzungen gemäß Abs. 3 nicht mehr gegeben sind, berechtigt ist, die Notifikation bei der Europäischen Kommission zurückzunehmen.jede wesentliche Änderung anzuzeigen, welches für den Fall, dass die Voraussetzungen gemäß Absatz 3, nicht mehr gegeben sind, berechtigt ist, die Notifikation bei der Europäischen Kommission zurückzunehmen.
    2. 2.Ziffer 2jede Verweigerung, Einschränkung, Aussetzung oder Rücknahme von EG-Baumusterprüfbescheinigungen unter Angabe der Gründe mitzuteilen.

Stand vor dem 09.07.2015

In Kraft vom 20.07.2011 bis 09.07.2015
  1. (1)Absatz einsAls Stellen, die Konformitätsbewertungen durchführen dürfen, gelten die gemäß § 73 Abs. 2 LMSVG für die Untersuchung und Begutachtung von Spielzeug autorisierten Personen, sofern sie in einemeiner im Umfang der erteilten Bewilligung gemäß § 9 § 8 des AkkreditierungsgesetzesAkkreditierungsgesetz 2012 – AkkG 2012, BGBl. Nr. 468/1992BGBl. I Nr. 28/2012, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 85/2002in der jeweils geltenden Fassung, akkreditierten LaborKonformitätsbewertungsstelle oder in einem Laboreiner Konformitätsbewertungsstelle in einem anderen Mitglied- oder Vertragsstaat der EU oder EWR-Staat mit einer dieser gleichzuhaltenden Akkreditierung angestellt sind oder vertraglich gebunden sind und in Übereinstimmung mit dem Managementsystem des Laborsder Konformitätsbewertungsstelle arbeiten.Als Stellen, die Konformitätsbewertungen durchführen dürfen, gelten die gemäß Paragraph 73, Absatz 2, LMSVG für die Untersuchung und Begutachtung von Spielzeug autorisierten Personen, sofern sie in einemeiner im Umfang der erteilten Bewilligung gemäß Paragraph 98, des AkkreditierungsgesetzesAkkreditierungsgesetz 2012 – AkkG 2012, Bundesgesetzblatt Nr. 468 aus 1992,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 8528 aus 20022012,, in der jeweils geltenden Fassung, akkreditierten LaborKonformitätsbewertungsstelle oder in einem Laboreiner Konformitätsbewertungsstelle in einem anderen Mitglied- oder Vertragsstaat der EU oder EWR-Staat mit einer dieser gleichzuhaltenden Akkreditierung angestellt sind oder vertraglich gebunden sind und in Übereinstimmung mit dem Managementsystem des Laborsder Konformitätsbewertungsstelle arbeiten.
  2. (2)Absatz 2Nur Konformitätsbewertungsstellen, die der Europäischen Kommission notifiziert wurden, dürfen EG-Baumusterprüfungen gemäß § 11 durchführen.Nur Konformitätsbewertungsstellen, die der Europäischen Kommission notifiziert wurden, dürfen EG-Baumusterprüfungen gemäß Paragraph 11, durchführen.
  3. (3)Absatz 3Autorisierte Personen gemäß § 73 Abs. 2 LMSVG, die beabsichtigen, Konformitätsbewertungen durchzuführen, haben beim Bundesministerium für Gesundheit einen Antrag auf Notifizierung zu stellen. Dabei sindAutorisierte Personen gemäß Paragraph 73, Absatz 2, LMSVG, die beabsichtigen, Konformitätsbewertungen durchzuführen, haben beim Bundesministerium für Gesundheit einen Antrag auf Notifizierung zu stellen. Dabei sind

    1.Ziffer eins die Bewilligung gemäß § 73 Abs. 2 LMSVG,die Bewilligung gemäß Paragraph 73, Absatz 2, LMSVG,

    2.Ziffer 2 der Akkreditierungsbescheid, einschließlich Akkreditierungsumfang, und

    3.Ziffer 3 der Abschluss einer Haftpflichtversicherung

    vorzulegen. Weiters sind die Unabhängigkeit, Unparteilichkeit, der Ausschluss jeglicher Einflussnahme durch Dritte und die Einhaltung des Berufsgeheimnisses nachzuweisen.
  4. (4)Absatz 4Das Bundesministerium für Gesundheit hat die Notifikation an die Europäische Kommission gemäß Abs. 2 vorzunehmen, wenn alle Voraussetzungen gemäß Abs. 3 erfüllt sind.Das Bundesministerium für Gesundheit hat die Notifikation an die Europäische Kommission gemäß Absatz 2, vorzunehmen, wenn alle Voraussetzungen gemäß Absatz 3, erfüllt sind.
  5. (5)Absatz 5Die Konformitätsbewertungsstelle ist verpflichtet, dem Bundesministerium für Gesundheit
    1. 1.Ziffer einsjede wesentliche Änderung anzuzeigen, welches für den Fall, dass die Voraussetzungen gemäß Abs. 3 nicht mehr gegeben sind, berechtigt ist, die Notifikation bei der Europäischen Kommission zurückzunehmen.jede wesentliche Änderung anzuzeigen, welches für den Fall, dass die Voraussetzungen gemäß Absatz 3, nicht mehr gegeben sind, berechtigt ist, die Notifikation bei der Europäischen Kommission zurückzunehmen.
    2. 2.Ziffer 2jede Verweigerung, Einschränkung, Aussetzung oder Rücknahme von EG-Baumusterprüfbescheinigungen unter Angabe der Gründe mitzuteilen.

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