(1)Absatz einsIn jeder Gemeinde ist eine ständige Europa-Wählerevidenz zu führen. Die Europa-Wählerevidenz dient als Grundlage für die vor einer Wahl zum Europäischen Parlament anzulegenden Verzeichnisse.(2)Absatz 2Die Führung der Europa-Wählerevidenz obliegt den Gemeinden im übertragenen Wirkung... mehr lesen...
(1)Absatz einsIn die Europa-Wählerevidenz sind aufgrund der im Melderegister enthaltenen Angaben Unionsbürger einzutragen, die vor dem 1. Jänner des Jahres der Eintragung das 14. Lebensjahr vollendet haben, vom Wahlrecht zum Europäischen Parlament nicht ausgeschlossen (§ 3) sind undIn die Europa-... mehr lesen...
(1)Absatz einsÖsterreicher mit Hauptwohnsitz im Ausland, die das 15. Lebensjahr im Jahr der Eintragung vollenden oder vor dem 1. Jänner des Jahres der Eintragung vollendet haben und vom Wahlrecht nicht gemäß § 3 ausgeschlossen sind, werden auf Antrag für die Dauer ihres Auslandsaufenthaltes in di... mehr lesen...
(1)Absatz einsIn die Europa-Wählerevidenz einer Gemeinde kann jedermann, der sich von der Vollständigkeit und der Richtigkeit der Europa-Wählerevidenz überzeugen will, bei der jeweiligen Gemeinde Einsicht nehmen. Die Möglichkeit der Einsichtnahme hat sich auf die in § 1 Abs. 3 angeführten Angaben... mehr lesen...
(1)Absatz einsÜber den Berichtigungsantrag hat die Gemeindewahlbehörde, in Statutarstädten die Bezirkswahlbehörde, zu entscheiden. § 7 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) ist anzuwenden.Über den Berichtigungsantrag hat die Gemeindewahlbehörde, in Statutarstädten die Bezirkswa... mehr lesen...
§ 11.Paragraph 11, Die gemäß § 9 mit dem Berichtigungsverfahren befassten Gemeindewahlbehörden und Bezirkswahlbehörden sind die nach der Nationalrats-Wahlordnung 1992 – NRWO, BGBl. Nr. 471/1992, jeweils im Amt befindlichen gleichnamigen Wahlbehörden. Sie sind von ihren Vorsitzenden zur Entscheidu... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie §§ 7 Abs. 4 und 12 Abs. 10 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 98/2001, treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft.Die Paragraphen 7, Absatz 4 und 12 Absatz 10, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 98 aus 2001,, treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft.... mehr lesen...
§ 0 heute § 0 gültig ab 01.01.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 7/2023 § 0 gültig von 20.07.2022 bis 31.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/... mehr lesen...
Paragraph 3, Bei der Vergabe von Darlehen gemäß § 1 und bei der Übernahme von Haftungen und Garantien gemäß § 2a, § 2c, § 2d sowie § 2e ist jeweils das Einvernehmen zwischen dem Bundesminister für Finanzen und dem Vizekanzler herzustellen. Bei der Vergabe von Darlehen gemäß Paragraph eins und bei... mehr lesen...