Der Raumordnungsbeirat gibt Empfehlungen ab zu:
1. | Programmen, Konzepten und Strategien der überörtlichen Raumordnung; | |||||||||
2. | Maßnahmen gemäß § 9 Abs. 5 des NÖ Naturschutzgesetzes 2000, LGBl. 5500, soweit sie Auswirkungen auf die Raumordnung haben; ausgenommen sind Förderungen von Maßnahmen zur Verwaltung von Europaschutzgebieten; | |||||||||
3. | alle sonstigen Angelegenheiten der Raumordnung, die ihm von der Landesregierung zugewiesen werden. |
0 Kommentare zu § 8 Nö. ROG 1976