§ 8 Nö. ROG 1976 Aufgaben des Raumordnungsbeirates

Nö. ROG 1976 - Nö. Raumordnungsgesetz 1976

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.12.2024

Der Raumordnungsbeirat gibt Empfehlungen ab zu:

1.

Programmen, Konzepten und Strategien der überörtlichen Raumordnung;

2.

Maßnahmen gemäß § 9 Abs. 5 des NÖ Naturschutzgesetzes 2000, LGBl. 5500, soweit sie Auswirkungen auf die Raumordnung haben; ausgenommen sind Förderungen von Maßnahmen zur Verwaltung von Europaschutzgebieten;

3.

alle sonstigen Angelegenheiten der Raumordnung, die ihm von der Landesregierung zugewiesen werden.

In Kraft seit 01.01.2015 bis 31.01.2015
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 8 Nö. ROG 1976


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 8 Nö. ROG 1976 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 8 Nö. ROG 1976


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 8 Nö. ROG 1976


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 8 Nö. ROG 1976 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 7 Nö. ROG 1976
§ 8a Nö. ROG 1976