§ 6a AVV Vorgaben für Abfälle, die in Mitverbrennungsanlagen verbrannt werden sollen

Abfallverbrennungsverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 12.07.2013 bis 31.12.2024
(1) Abfälle, die in Mitverbrennungsanlagen verbrannt werden sollen, müssen den Vorgaben gemäß Anlage 8 entsprechen.

(2) Abs. 1 gilt nicht für

1.

Abfälle, die in Mitverbrennungsanlagen verbrannt werden sollen, die zumindest die Emissionsgrenzwerte für Verbrennungsanlagen gemäß Anlage 1 nachweislich einhalten, sofern die festen Rückstände einer ordnungsgemäßen Deponierung, allenfalls nach einer Vorbehandlung, oder einer zulässigen Verwendung als Ersatzrohstoff zugeführt werden, wobei bei einer Verwendung als Ersatzrohstoff durch ein Qualitätssicherungssystem nach dem Stand der Technik gewährleistet sein muss, dass eine gleichbleibende Qualität gegeben ist,

2.

Abfälle (getrennt nach Herkunft und Abfallart) bis zu 25 Tonnen/Jahr oder

3.

Abfälle, die in Mitverbrennungsanlagen mit einer Nennwärmeleistung von weniger als 500 kW verbrannt werden sollen.

(3) Die Behörde kann auf Antrag mit Bescheid Abweichungen von den Vorgaben gemäß Anlage 8 Kapitel 1.1 bis 1.6 (Grenzwerte) zulassen, wenn der Antragsteller durch geeignete Maßnahmen, wie Ausstattung und Betriebsweise, Kontrolle und Überwachung während des Betriebs und Nachsorge, sicherstellt, dass der gleiche Schutz erreicht wird, wie er bei Einhaltung der Anlage 8 Kapitel 1.1 bis 1.6 (Grenzwerte) zu erwarten wäre. Erforderlichenfalls hat die Behörde zur Sicherstellung des gleichen Schutzniveaus geeignete Auflagen, Bedingungen oder Befristungen vorzuschreiben.

(4) Die Behörde kann auf Antrag mit Bescheid Abweichungen von den Vorgaben gemäß Anlage 8 zulassen, wenn zur Sicherstellung öffentlicher Verwertungs- und Entsorgungsinteressen die Verbrennung von Abfällen erfolgt,

1.

welche unerwartet (zB durch eine Kontamination in Folge eines Störfalles, durch einen Unfall oder durch Naturkatastrophen) anfallen und

2.

hinsichtlich derer ein öffentliches Interesse an einer umweltgerechten thermischen Behandlung gegeben ist,

sofern die rechtlichen und technischen Voraussetzungen für die Verbrennung vorliegen. Vor Bescheiderlassung ist der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zu informieren.

Stand vor dem 11.07.2013

In Kraft vom 01.01.2011 bis 11.07.2013
(1) Abfälle, die in Mitverbrennungsanlagen verbrannt werden sollen, müssen den Vorgaben gemäß Anlage 8 entsprechen.

(2) Abs. 1 gilt nicht für

1.

Abfälle, die in Mitverbrennungsanlagen verbrannt werden sollen, die zumindest die Emissionsgrenzwerte für Verbrennungsanlagen gemäß Anlage 1 nachweislich einhalten, sofern die festen Rückstände einer ordnungsgemäßen Deponierung, allenfalls nach einer Vorbehandlung, oder einer zulässigen Verwendung als Ersatzrohstoff zugeführt werden, wobei bei einer Verwendung als Ersatzrohstoff durch ein Qualitätssicherungssystem nach dem Stand der Technik gewährleistet sein muss, dass eine gleichbleibende Qualität gegeben ist,

2.

Abfälle (getrennt nach Herkunft und Abfallart) bis zu 25 Tonnen/Jahr oder

3.

Abfälle, die in Mitverbrennungsanlagen mit einer Nennwärmeleistung von weniger als 500 kW verbrannt werden sollen.

(3) Die Behörde kann auf Antrag mit Bescheid Abweichungen von den Vorgaben gemäß Anlage 8 Kapitel 1.1 bis 1.6 (Grenzwerte) zulassen, wenn der Antragsteller durch geeignete Maßnahmen, wie Ausstattung und Betriebsweise, Kontrolle und Überwachung während des Betriebs und Nachsorge, sicherstellt, dass der gleiche Schutz erreicht wird, wie er bei Einhaltung der Anlage 8 Kapitel 1.1 bis 1.6 (Grenzwerte) zu erwarten wäre. Erforderlichenfalls hat die Behörde zur Sicherstellung des gleichen Schutzniveaus geeignete Auflagen, Bedingungen oder Befristungen vorzuschreiben.

(4) Die Behörde kann auf Antrag mit Bescheid Abweichungen von den Vorgaben gemäß Anlage 8 zulassen, wenn zur Sicherstellung öffentlicher Verwertungs- und Entsorgungsinteressen die Verbrennung von Abfällen erfolgt,

1.

welche unerwartet (zB durch eine Kontamination in Folge eines Störfalles, durch einen Unfall oder durch Naturkatastrophen) anfallen und

2.

hinsichtlich derer ein öffentliches Interesse an einer umweltgerechten thermischen Behandlung gegeben ist,

sofern die rechtlichen und technischen Voraussetzungen für die Verbrennung vorliegen. Vor Bescheiderlassung ist der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zu informieren.

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