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§ 11 Abs. 3 in der Fassung des Lohn- und Sozialdumping - Bekämpfungsgesetzes, BGBl. I Nr. 24/2011, tritt mit 1. Mai 2011 in Kraft und ist auf Tatbestände anzuwenden, die nach dem 30. April 2011 verwirklicht werden. Paragraph 11, Absatz 3, in der Fassung des Lohn- und Sozialdumping - Bekämpfungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2011,, tritt mit 1. Mai 2011 in Kraft und ist auf Tatbestände anzuwenden, die nach dem 30. April 2011 verwirklicht werden.
§ 11 Abs. 3 in der Fassung des Lohn- und Sozialdumping - Bekämpfungsgesetzes, BGBl. I Nr. 24/2011, tritt mit 1. Mai 2011 in Kraft und ist auf Tatbestände anzuwenden, die nach dem 30. April 2011 verwirklicht werden. Paragraph 11, Absatz 3, in der Fassung des Lohn- und Sozialdumping - Bekämpfungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2011,, tritt mit 1. Mai 2011 in Kraft und ist auf Tatbestände anzuwenden, die nach dem 30. April 2011 verwirklicht werden.