§ 5 AGG Zusammenwirken

Arbeit-und-Gesundheit-Gesetz

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.12.9999

Die Behörden des Bundes, die Träger der Sozialversicherung, der HauptverbandDachverband und das Arbeitsmarktservice haben bei der Vollziehung dieses Bundesgesetzes mit den Trägern des Informations-, Beratungs- und Unterstützungsangebots zusammen zu wirken.

Stand vor dem 31.12.2019

In Kraft vom 01.01.2011 bis 31.12.2019

Die Behörden des Bundes, die Träger der Sozialversicherung, der HauptverbandDachverband und das Arbeitsmarktservice haben bei der Vollziehung dieses Bundesgesetzes mit den Trägern des Informations-, Beratungs- und Unterstützungsangebots zusammen zu wirken.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten