§ 77 ABO 2005

Apothekenbetriebsordnung 2005

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 28.12.2010 bis 31.12.9999
Paragraph 77,

Durch diese Verordnung wirdwerden die VerordnungArzneimittelbetriebsordnung 2009, BGBl. Nr. 429/1986BGBl. II Nr. 324/2008, und die Neuverblisterungsbetriebsordnung, BGBl. II Nr. 474/2010, nicht berührt. Durch diese Verordnung werden die Arzneimittelbetriebsordnung 2009, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 324 aus 2008,, und die Neuverblisterungsbetriebsordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 474 aus 2010,, nicht berührt.

Stand vor dem 27.12.2010

In Kraft vom 09.03.2005 bis 27.12.2010
Paragraph 77,

Durch diese Verordnung wirdwerden die VerordnungArzneimittelbetriebsordnung 2009, BGBl. Nr. 429/1986BGBl. II Nr. 324/2008, und die Neuverblisterungsbetriebsordnung, BGBl. II Nr. 474/2010, nicht berührt. Durch diese Verordnung werden die Arzneimittelbetriebsordnung 2009, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 324 aus 2008,, und die Neuverblisterungsbetriebsordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 474 aus 2010,, nicht berührt.

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