§ 33 EU-PolKG Nationales Schengener Informationssystem

EU - Polizeikooperationsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 07.03.2023 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDer Bundesminister für Inneres führt als Verantwortlicher im Sinne des § 36 Abs. 2 Z 8 DSG zum Zweck der Ausschreibung von Personen und Sachen eine zentrale Datenverarbeitung, das nationale Schengener Informationssystem (N.SIS II). Er hat diese Daten anderen Mitgliedstaaten im Wege des zentralen Schengener Informationssystems (zentrales SIS II) zur Verfügung zu stellen. Er ist ermächtigt, Ausschreibungen der zuständigen Stellen anderer Mitgliedstaaten im Wege des zentralen Schengener Informationssystems zu ermitteln und mit den anderen Daten im N.SIS II zu verarbeiten.Der Bundesminister für Inneres führt als Verantwortlicher im Sinne des Paragraph 36, Absatz 2, Ziffer 8, DSG zum Zweck der Ausschreibung von Personen und Sachen eine zentrale Datenverarbeitung, das nationale Schengener Informationssystem (N.SIS römisch II). Er hat diese Daten anderen Mitgliedstaaten im Wege des zentralen Schengener Informationssystems (zentrales SIS römisch II) zur Verfügung zu stellen. Er ist ermächtigt, Ausschreibungen der zuständigen Stellen anderer Mitgliedstaaten im Wege des zentralen Schengener Informationssystems zu ermitteln und mit den anderen Daten im N.SIS römisch II zu verarbeiten.
  2. (2)Absatz 2Im Schengener Informationssystem dürfen nur folgende Daten zu Personen verarbeitet werden:
    1. 1.Ziffer einsFamilienname(n) und Vorname(n), Geburtsname(n) und frühere(r) Name(n) sowie Aliasnamen;
    2. 2.Ziffer 2besondere unveränderliche körperliche Merkmale;
    3. 3.Ziffer 3Geburtsort und -datum;
    4. 4.Ziffer 4Geschlecht;
    5. 5.Ziffer 5Lichtbilder;
    6. 6.Ziffer 6Fingerabdrücke;
    7. 7.Ziffer 7Staatsangehörigkeit(en);
    8. 8.Ziffer 8der Hinweis, ob die Person bewaffnet oder gewalttätig ist oder ob sie entflohen ist;
    9. 9.Ziffer 9Ausschreibungsgrund;
    10. 10.Ziffer 10ausschreibende Behörde;
    11. 11.Ziffer 11eine Bezugnahme auf die Entscheidung, die der Ausschreibung zu Grunde liegt;
    12. 12.Ziffer 12zu ergreifende Maßnahme;
    13. 13.Ziffer 13Verknüpfungen zu anderen Ausschreibungen im System;
    14. 14.Ziffer 14die Art der Straftat.
  3. (3)Absatz 3Fingerabdrücke und Lichtbilder dürfen nur zur Überprüfung der Identität nach einer alphanumerischen Abfrage verarbeitet werden. Darüber hinaus dürfen Fingerabdrücke, soweit die technischen und unionsrechtlichen Voraussetzungen dafür bestehen, auch als Auswahlkriterium für eine Abfrage verarbeitet werden.
  4. (4)Absatz 4Ausschreibungen müssen jedenfalls die Angaben zu Abs. 2 Z 1, 4 und 12 und zutreffendenfalls Z 11 enthalten. Darüber hinaus sind alle in Abs. 2 genannten Datenarten anzuführen, soweit sie vorhanden sind.Ausschreibungen müssen jedenfalls die Angaben zu Absatz 2, Ziffer eins,, 4 und 12 und zutreffendenfalls Ziffer 11, enthalten. Darüber hinaus sind alle in Absatz 2, genannten Datenarten anzuführen, soweit sie vorhanden sind.
  5. (5)Absatz 5Ausschreibungen im Schengener Informationssystem dürfen nur vorgenommen werden, wenn dies im Hinblick auf die Maßnahme unbedingt geboten erscheint (§ 29 SPG).Ausschreibungen im Schengener Informationssystem dürfen nur vorgenommen werden, wenn dies im Hinblick auf die Maßnahme unbedingt geboten erscheint (Paragraph 29, SPG).
  6. (6)Absatz 6Abgesehen von den Sicherheitsbehörden und dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl sowie unbeschadet der der Bundesfinanzverwaltung nach sonstigen Rechtsvorschriften eingeräumten Abfrageberechtigungen darf eine Abfrageberechtigung im Wege des Datenfernverkehrs nur dem Bundesminister für Justiz sowie den ordentlichen Gerichten und Staatsanwaltschaften für Zwecke eines Strafverfahrens eingeräumt werden, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist.
  7. (7)Absatz 7Daten, die gemäß Abs. 1 verarbeitet werden, dürfen von Sicherheitsbehörden nicht an Behörden von Drittstaaten oder internationalen Organisationen übermittelt werden.Daten, die gemäß Absatz eins, verarbeitet werden, dürfen von Sicherheitsbehörden nicht an Behörden von Drittstaaten oder internationalen Organisationen übermittelt werden.
  8. (8)Absatz 8Über die in Abs. 2 genannten Datenarten hinaus dürfen keine personenbezogenen Daten verarbeitet werden, welche die rassische Herkunft, politische Anschauungen oder religiöse oder andere Überzeugungen erkennen lassen oder die Gesundheit oder das Sexualleben betreffen.Über die in Absatz 2, genannten Datenarten hinaus dürfen keine personenbezogenen Daten verarbeitet werden, welche die rassische Herkunft, politische Anschauungen oder religiöse oder andere Überzeugungen erkennen lassen oder die Gesundheit oder das Sexualleben betreffen.
§ 33.Paragraph 33,

Der Bundesminister für Inneres führt als Verantwortlicher im Sinne des § 36 Abs. 2 Z 8 DSG zum Zweck der Ausschreibung von Personen und Sachen das nationale Schengener Informationssystem (N.SIS) als zentrale Datenverarbeitung nach Art. 4 Abs. 1 lit. b der SIS-VO Polizei und Justiz sowie nach Art. 4 Abs. 1 lit. b der SIS-VO Grenze.“ Der Bundesminister für Inneres führt als Verantwortlicher im Sinne des Paragraph 36, Absatz 2, Ziffer 8, DSG zum Zweck der Ausschreibung von Personen und Sachen das nationale Schengener Informationssystem (N.SIS) als zentrale Datenverarbeitung nach Artikel 4, Absatz eins, Litera b, der SIS-VO Polizei und Justiz sowie nach Artikel 4, Absatz eins, Litera b, der SIS-VO Grenze.“

Stand vor dem 06.03.2023

In Kraft vom 01.07.2020 bis 06.03.2023
  1. (1)Absatz einsDer Bundesminister für Inneres führt als Verantwortlicher im Sinne des § 36 Abs. 2 Z 8 DSG zum Zweck der Ausschreibung von Personen und Sachen eine zentrale Datenverarbeitung, das nationale Schengener Informationssystem (N.SIS II). Er hat diese Daten anderen Mitgliedstaaten im Wege des zentralen Schengener Informationssystems (zentrales SIS II) zur Verfügung zu stellen. Er ist ermächtigt, Ausschreibungen der zuständigen Stellen anderer Mitgliedstaaten im Wege des zentralen Schengener Informationssystems zu ermitteln und mit den anderen Daten im N.SIS II zu verarbeiten.Der Bundesminister für Inneres führt als Verantwortlicher im Sinne des Paragraph 36, Absatz 2, Ziffer 8, DSG zum Zweck der Ausschreibung von Personen und Sachen eine zentrale Datenverarbeitung, das nationale Schengener Informationssystem (N.SIS römisch II). Er hat diese Daten anderen Mitgliedstaaten im Wege des zentralen Schengener Informationssystems (zentrales SIS römisch II) zur Verfügung zu stellen. Er ist ermächtigt, Ausschreibungen der zuständigen Stellen anderer Mitgliedstaaten im Wege des zentralen Schengener Informationssystems zu ermitteln und mit den anderen Daten im N.SIS römisch II zu verarbeiten.
  2. (2)Absatz 2Im Schengener Informationssystem dürfen nur folgende Daten zu Personen verarbeitet werden:
    1. 1.Ziffer einsFamilienname(n) und Vorname(n), Geburtsname(n) und frühere(r) Name(n) sowie Aliasnamen;
    2. 2.Ziffer 2besondere unveränderliche körperliche Merkmale;
    3. 3.Ziffer 3Geburtsort und -datum;
    4. 4.Ziffer 4Geschlecht;
    5. 5.Ziffer 5Lichtbilder;
    6. 6.Ziffer 6Fingerabdrücke;
    7. 7.Ziffer 7Staatsangehörigkeit(en);
    8. 8.Ziffer 8der Hinweis, ob die Person bewaffnet oder gewalttätig ist oder ob sie entflohen ist;
    9. 9.Ziffer 9Ausschreibungsgrund;
    10. 10.Ziffer 10ausschreibende Behörde;
    11. 11.Ziffer 11eine Bezugnahme auf die Entscheidung, die der Ausschreibung zu Grunde liegt;
    12. 12.Ziffer 12zu ergreifende Maßnahme;
    13. 13.Ziffer 13Verknüpfungen zu anderen Ausschreibungen im System;
    14. 14.Ziffer 14die Art der Straftat.
  3. (3)Absatz 3Fingerabdrücke und Lichtbilder dürfen nur zur Überprüfung der Identität nach einer alphanumerischen Abfrage verarbeitet werden. Darüber hinaus dürfen Fingerabdrücke, soweit die technischen und unionsrechtlichen Voraussetzungen dafür bestehen, auch als Auswahlkriterium für eine Abfrage verarbeitet werden.
  4. (4)Absatz 4Ausschreibungen müssen jedenfalls die Angaben zu Abs. 2 Z 1, 4 und 12 und zutreffendenfalls Z 11 enthalten. Darüber hinaus sind alle in Abs. 2 genannten Datenarten anzuführen, soweit sie vorhanden sind.Ausschreibungen müssen jedenfalls die Angaben zu Absatz 2, Ziffer eins,, 4 und 12 und zutreffendenfalls Ziffer 11, enthalten. Darüber hinaus sind alle in Absatz 2, genannten Datenarten anzuführen, soweit sie vorhanden sind.
  5. (5)Absatz 5Ausschreibungen im Schengener Informationssystem dürfen nur vorgenommen werden, wenn dies im Hinblick auf die Maßnahme unbedingt geboten erscheint (§ 29 SPG).Ausschreibungen im Schengener Informationssystem dürfen nur vorgenommen werden, wenn dies im Hinblick auf die Maßnahme unbedingt geboten erscheint (Paragraph 29, SPG).
  6. (6)Absatz 6Abgesehen von den Sicherheitsbehörden und dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl sowie unbeschadet der der Bundesfinanzverwaltung nach sonstigen Rechtsvorschriften eingeräumten Abfrageberechtigungen darf eine Abfrageberechtigung im Wege des Datenfernverkehrs nur dem Bundesminister für Justiz sowie den ordentlichen Gerichten und Staatsanwaltschaften für Zwecke eines Strafverfahrens eingeräumt werden, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist.
  7. (7)Absatz 7Daten, die gemäß Abs. 1 verarbeitet werden, dürfen von Sicherheitsbehörden nicht an Behörden von Drittstaaten oder internationalen Organisationen übermittelt werden.Daten, die gemäß Absatz eins, verarbeitet werden, dürfen von Sicherheitsbehörden nicht an Behörden von Drittstaaten oder internationalen Organisationen übermittelt werden.
  8. (8)Absatz 8Über die in Abs. 2 genannten Datenarten hinaus dürfen keine personenbezogenen Daten verarbeitet werden, welche die rassische Herkunft, politische Anschauungen oder religiöse oder andere Überzeugungen erkennen lassen oder die Gesundheit oder das Sexualleben betreffen.Über die in Absatz 2, genannten Datenarten hinaus dürfen keine personenbezogenen Daten verarbeitet werden, welche die rassische Herkunft, politische Anschauungen oder religiöse oder andere Überzeugungen erkennen lassen oder die Gesundheit oder das Sexualleben betreffen.
§ 33.Paragraph 33,

Der Bundesminister für Inneres führt als Verantwortlicher im Sinne des § 36 Abs. 2 Z 8 DSG zum Zweck der Ausschreibung von Personen und Sachen das nationale Schengener Informationssystem (N.SIS) als zentrale Datenverarbeitung nach Art. 4 Abs. 1 lit. b der SIS-VO Polizei und Justiz sowie nach Art. 4 Abs. 1 lit. b der SIS-VO Grenze.“ Der Bundesminister für Inneres führt als Verantwortlicher im Sinne des Paragraph 36, Absatz 2, Ziffer 8, DSG zum Zweck der Ausschreibung von Personen und Sachen das nationale Schengener Informationssystem (N.SIS) als zentrale Datenverarbeitung nach Artikel 4, Absatz eins, Litera b, der SIS-VO Polizei und Justiz sowie nach Artikel 4, Absatz eins, Litera b, der SIS-VO Grenze.“

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