§ 33 EU-PolKG Nationales Schengener Informationssystem

EU - Polizeikooperationsgesetz

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 07.03.2023 bis 31.12.9999

(1) Der Bundesminister für Inneres führt als Verantwortlicher im Sinne des § 36 Abs. 2 Z 8 DSG zum Zweck der Ausschreibung von Personen und Sachen eine zentrale Datenverarbeitung, das nationale Schengener Informationssystem (N.SIS II). Er hat diese Daten anderen Mitgliedstaaten im Wege des zentralen Schengener Informationssystems (zentrales SIS II) zur Verfügung zu stellen. Er ist ermächtigt, Ausschreibungen der zuständigen Stellen anderer Mitgliedstaaten im Wege des zentralen Schengener Informationssystems zu ermitteln und mit den anderen Daten im N.SIS II zu verarbeiten.

(2) Im Schengener Informationssystem dürfen nur folgende Daten zu Personen verarbeitet werden:

1.

Familienname(n) und Vorname(n), Geburtsname(n) und frühere(r) Name(n) sowie Aliasnamen;

2.

besondere unveränderliche körperliche Merkmale;

3.

Geburtsort und -datum;

4.

Geschlecht;

5.

Lichtbilder;

6.

Fingerabdrücke;

7.

Staatsangehörigkeit(en);

8.

der Hinweis, ob die Person bewaffnet oder gewalttätig ist oder ob sie entflohen ist;

9.

Ausschreibungsgrund;

10.

ausschreibende Behörde;

11.

eine Bezugnahme auf die Entscheidung, die der Ausschreibung zu Grunde liegt;

12.

zu ergreifende Maßnahme;

13.

Verknüpfungen zu anderen Ausschreibungen im System;

14.

die Art der Straftat.

(3) Fingerabdrücke und Lichtbilder dürfen nur zur Überprüfung der Identitätals zentrale Datenverarbeitung nach einer alphanumerischen Abfrage verarbeitet werdenArt. Darüber hinaus dürfen Fingerabdrücke, soweit die technischen und unionsrechtlichen Voraussetzungen dafür bestehen, auch als Auswahlkriterium für eine Abfrage verarbeitet werden.

(4) Ausschreibungen müssen jedenfalls die Angaben zu Abs. 2 Z 1, 4 und 12 und zutreffendenfalls Z 11 enthalten. Darüber hinaus sind alle in Abs. 2 genannten Datenarten anzuführen, soweit sie vorhanden sind.

(5) Ausschreibungen im Schengener Informationssystem dürfen nur vorgenommen werden, wenn dies im Hinblick auf die Maßnahme unbedingt geboten erscheint (§ 29 SPG).

(6) Abgesehen von den Sicherheitsbehörden und dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl sowie unbeschadet der der Bundesfinanzverwaltung nach sonstigen Rechtsvorschriften eingeräumten Abfrageberechtigungen darf eine Abfrageberechtigung im Wege des Datenfernverkehrs nur dem Bundesminister für Justiz sowie den ordentlichen Gerichten und Staatsanwaltschaften für Zwecke eines Strafverfahrens eingeräumt werden, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist.

(7) Daten, die gemäß Abs. 1 verarbeitet werden, dürfen von Sicherheitsbehörden nicht an Behörden von Drittstaaten oder internationalen Organisationen übermittelt werdenlit.

(8) Über die in b der SIS-VO Polizei und Justiz sowie nach Art. 4 Abs. 2 genannten Datenarten hinaus dürfen keine personenbezogenen Daten verarbeitet werden, welche die rassische Herkunft, politische Anschauungen oder religiöse oder andere Überzeugungen erkennen lassen oder die Gesundheit oder das Sexualleben betreffen1 lit. b der SIS-VO Grenze.“

Stand vor dem 06.03.2023

In Kraft vom 01.07.2020 bis 06.03.2023

(1) Der Bundesminister für Inneres führt als Verantwortlicher im Sinne des § 36 Abs. 2 Z 8 DSG zum Zweck der Ausschreibung von Personen und Sachen eine zentrale Datenverarbeitung, das nationale Schengener Informationssystem (N.SIS II). Er hat diese Daten anderen Mitgliedstaaten im Wege des zentralen Schengener Informationssystems (zentrales SIS II) zur Verfügung zu stellen. Er ist ermächtigt, Ausschreibungen der zuständigen Stellen anderer Mitgliedstaaten im Wege des zentralen Schengener Informationssystems zu ermitteln und mit den anderen Daten im N.SIS II zu verarbeiten.

(2) Im Schengener Informationssystem dürfen nur folgende Daten zu Personen verarbeitet werden:

1.

Familienname(n) und Vorname(n), Geburtsname(n) und frühere(r) Name(n) sowie Aliasnamen;

2.

besondere unveränderliche körperliche Merkmale;

3.

Geburtsort und -datum;

4.

Geschlecht;

5.

Lichtbilder;

6.

Fingerabdrücke;

7.

Staatsangehörigkeit(en);

8.

der Hinweis, ob die Person bewaffnet oder gewalttätig ist oder ob sie entflohen ist;

9.

Ausschreibungsgrund;

10.

ausschreibende Behörde;

11.

eine Bezugnahme auf die Entscheidung, die der Ausschreibung zu Grunde liegt;

12.

zu ergreifende Maßnahme;

13.

Verknüpfungen zu anderen Ausschreibungen im System;

14.

die Art der Straftat.

(3) Fingerabdrücke und Lichtbilder dürfen nur zur Überprüfung der Identitätals zentrale Datenverarbeitung nach einer alphanumerischen Abfrage verarbeitet werdenArt. Darüber hinaus dürfen Fingerabdrücke, soweit die technischen und unionsrechtlichen Voraussetzungen dafür bestehen, auch als Auswahlkriterium für eine Abfrage verarbeitet werden.

(4) Ausschreibungen müssen jedenfalls die Angaben zu Abs. 2 Z 1, 4 und 12 und zutreffendenfalls Z 11 enthalten. Darüber hinaus sind alle in Abs. 2 genannten Datenarten anzuführen, soweit sie vorhanden sind.

(5) Ausschreibungen im Schengener Informationssystem dürfen nur vorgenommen werden, wenn dies im Hinblick auf die Maßnahme unbedingt geboten erscheint (§ 29 SPG).

(6) Abgesehen von den Sicherheitsbehörden und dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl sowie unbeschadet der der Bundesfinanzverwaltung nach sonstigen Rechtsvorschriften eingeräumten Abfrageberechtigungen darf eine Abfrageberechtigung im Wege des Datenfernverkehrs nur dem Bundesminister für Justiz sowie den ordentlichen Gerichten und Staatsanwaltschaften für Zwecke eines Strafverfahrens eingeräumt werden, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist.

(7) Daten, die gemäß Abs. 1 verarbeitet werden, dürfen von Sicherheitsbehörden nicht an Behörden von Drittstaaten oder internationalen Organisationen übermittelt werdenlit.

(8) Über die in b der SIS-VO Polizei und Justiz sowie nach Art. 4 Abs. 2 genannten Datenarten hinaus dürfen keine personenbezogenen Daten verarbeitet werden, welche die rassische Herkunft, politische Anschauungen oder religiöse oder andere Überzeugungen erkennen lassen oder die Gesundheit oder das Sexualleben betreffen1 lit. b der SIS-VO Grenze.“

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten