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Der Bundesminister für Inneres führt als Verantwortlicher im Sinne des § 36 Abs. 2 Z 8 DSG zum Zweck der Ausschreibung von Personen und Sachen das nationale Schengener Informationssystem (N.SIS) als zentrale Datenverarbeitung nach Art. 4 Abs. 1 lit. b der SIS-VO Polizei und Justiz sowie nach Art. 4 Abs. 1 lit. b der SIS-VO Grenze.“ Der Bundesminister für Inneres führt als Verantwortlicher im Sinne des Paragraph 36, Absatz 2, Ziffer 8, DSG zum Zweck der Ausschreibung von Personen und Sachen das nationale Schengener Informationssystem (N.SIS) als zentrale Datenverarbeitung nach Artikel 4, Absatz eins, Litera b, der SIS-VO Polizei und Justiz sowie nach Artikel 4, Absatz eins, Litera b, der SIS-VO Grenze.“
Der Bundesminister für Inneres führt als Verantwortlicher im Sinne des § 36 Abs. 2 Z 8 DSG zum Zweck der Ausschreibung von Personen und Sachen das nationale Schengener Informationssystem (N.SIS) als zentrale Datenverarbeitung nach Art. 4 Abs. 1 lit. b der SIS-VO Polizei und Justiz sowie nach Art. 4 Abs. 1 lit. b der SIS-VO Grenze.“ Der Bundesminister für Inneres führt als Verantwortlicher im Sinne des Paragraph 36, Absatz 2, Ziffer 8, DSG zum Zweck der Ausschreibung von Personen und Sachen das nationale Schengener Informationssystem (N.SIS) als zentrale Datenverarbeitung nach Artikel 4, Absatz eins, Litera b, der SIS-VO Polizei und Justiz sowie nach Artikel 4, Absatz eins, Litera b, der SIS-VO Grenze.“