§ 15 Sts-G

Stipendienstiftungs-Gesetz

Versionenvergleich

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 19.12.2005 bis 31.12.9999

Der Stiftungsvorstand hat eine interne Revision einzurichten. Er kann sich dabei der internen Revision des Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur bedienen.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 19.12.2005 bis 31.12.9999

Der Stiftungsvorstand hat eine interne Revision einzurichten. Er kann sich dabei der internen Revision des Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur bedienen.

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