§ 207j BDG 1979 Leitende Funktionen an land- und forstwirtschaftlichen Bundeslehranstalten

Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 30.12.2022 bis 31.12.9999
§ 207j.Paragraph 207 j,

Für Ausschreibungs- und Bewerbungsverfahren betreffend die Besetzung von Planstellen für leitende Funktionen an land- und forstwirtschaftlichen Bundeslehranstalten sind die §§ 207 bis 207i und § 207m mit den Maßgaben anzuwenden, dass Für Ausschreibungs- und Bewerbungsverfahren betreffend die Besetzung von Planstellen für leitende Funktionen an land- und forstwirtschaftlichen Bundeslehranstalten sind die Paragraphen 207 bis 207i und Paragraph 207 m, mit den Maßgaben anzuwenden, dass

  1. (1)Absatz einsStellt der Inhaber der Leitungsfunktion einen Antrag nach § 207i Abs. 4, hat der zuständige Bundesminister dafür zu sorgen, daß für den Anlaßfall innerhalb von vier Wochen bei der Zentralstelle eine Gutachterkommission eingerichtet wird.Stellt der Inhaber der Leitungsfunktion einen Antrag nach Paragraph 207 i, Absatz 4,, hat der zuständige Bundesminister dafür zu sorgen, daß für den Anlaßfall innerhalb von vier Wochen bei der Zentralstelle eine Gutachterkommission eingerichtet wird.
  2. (2)Absatz 2Die Gutachterkommission hat aus vier Mitgliedern zu bestehen. Zwei Mitglieder sind vom zuständigen Bundesminister zu bestellen, je eines ist von der in Betracht kommenden Gewerkschaft des öffentlichen Dienstes und eines vom zuständigen Zentralausschuß zu entsenden.
  3. (3)Absatz 3Jeder Bundesbedienstete hat einer Bestellung zum Mitglied einer Gutachterkommission Folge zu leisten.
  4. (4)Absatz 4Der zuständige Bundesminister hat eines der von ihm bestellten Mitglieder mit dem Vorsitz der Gutachterkommission zu betrauen.
  5. (5)Absatz 5Bedienstete, die außer Dienst gestellt worden sind, und Bedienstete, gegen die ein Disziplinarverfahren eingeleitet worden ist, dürfen einer Gutachterkommission nicht angehören.
  6. (6)Absatz 6Die Mitglieder der Gutachterkommission sind unter Bedachtnahme auf ihre Fähigkeit zur Beurteilung der Bewährung des Antragstellers in der Funktion sowie seiner Eignung zu deren weiterer Ausübung und insbesondere hinsichtlich der fachlichen Qualifikation, der Fähigkeit zur Menschenführung und der organisatorischen Fähigkeiten auszuwählen. Sie müssen nicht dem Personalstand des Ressorts des zu beurteilenden Funktionsträgers angehören.
  7. (7)Absatz 7Die Mitglieder der Gutachterkommission sind in Ausübung dieses Amtes selbständig und unabhängig.
  8. (8)Absatz 8Auf die Tätigkeit der Gutachterkommission und die Rechtsstellung des Antragstellers sind die §§ 9 bis 15 des Ausschreibungsgesetzes 1989 mit folgenden Abweichungen anzuwenden:Auf die Tätigkeit der Gutachterkommission und die Rechtsstellung des Antragstellers sind die Paragraphen 9 bis 15 des Ausschreibungsgesetzes 1989 mit folgenden Abweichungen anzuwenden:
    1. 1.Ziffer einsGegenstand des Verfahrens ist der vom Inhaber der Leitungsfunktion gestellte Antrag.
    2. 2.Ziffer 2Die Gutachterkommission hat ihr Gutachten innerhalb von zehn Wochen ab der Antragstellung zu erstatten.
  9. 1.Ziffer einsan die Stelle der Bildungsdirektorin oder des Bildungsdirektors die Bundesministerin oder der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft tritt,
  10. 2.Ziffer 2statt § 207f die Abschnitte II bis V des Ausschreibungsgesetzes 1989 zur Anwendung kommen undstatt Paragraph 207 f, die Abschnitte römisch II bis römisch fünf des Ausschreibungsgesetzes 1989 zur Anwendung kommen und
  11. 3.Ziffer 3die Abberufung im Sinne des § 207i Abs. 1 der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft obliegt.die Abberufung im Sinne des Paragraph 207 i, Absatz eins, der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft obliegt.

Stand vor dem 31.12.2018

In Kraft vom 01.01.2008 bis 31.12.2018
§ 207j.Paragraph 207 j,

Für Ausschreibungs- und Bewerbungsverfahren betreffend die Besetzung von Planstellen für leitende Funktionen an land- und forstwirtschaftlichen Bundeslehranstalten sind die §§ 207 bis 207i und § 207m mit den Maßgaben anzuwenden, dass Für Ausschreibungs- und Bewerbungsverfahren betreffend die Besetzung von Planstellen für leitende Funktionen an land- und forstwirtschaftlichen Bundeslehranstalten sind die Paragraphen 207 bis 207i und Paragraph 207 m, mit den Maßgaben anzuwenden, dass

  1. (1)Absatz einsStellt der Inhaber der Leitungsfunktion einen Antrag nach § 207i Abs. 4, hat der zuständige Bundesminister dafür zu sorgen, daß für den Anlaßfall innerhalb von vier Wochen bei der Zentralstelle eine Gutachterkommission eingerichtet wird.Stellt der Inhaber der Leitungsfunktion einen Antrag nach Paragraph 207 i, Absatz 4,, hat der zuständige Bundesminister dafür zu sorgen, daß für den Anlaßfall innerhalb von vier Wochen bei der Zentralstelle eine Gutachterkommission eingerichtet wird.
  2. (2)Absatz 2Die Gutachterkommission hat aus vier Mitgliedern zu bestehen. Zwei Mitglieder sind vom zuständigen Bundesminister zu bestellen, je eines ist von der in Betracht kommenden Gewerkschaft des öffentlichen Dienstes und eines vom zuständigen Zentralausschuß zu entsenden.
  3. (3)Absatz 3Jeder Bundesbedienstete hat einer Bestellung zum Mitglied einer Gutachterkommission Folge zu leisten.
  4. (4)Absatz 4Der zuständige Bundesminister hat eines der von ihm bestellten Mitglieder mit dem Vorsitz der Gutachterkommission zu betrauen.
  5. (5)Absatz 5Bedienstete, die außer Dienst gestellt worden sind, und Bedienstete, gegen die ein Disziplinarverfahren eingeleitet worden ist, dürfen einer Gutachterkommission nicht angehören.
  6. (6)Absatz 6Die Mitglieder der Gutachterkommission sind unter Bedachtnahme auf ihre Fähigkeit zur Beurteilung der Bewährung des Antragstellers in der Funktion sowie seiner Eignung zu deren weiterer Ausübung und insbesondere hinsichtlich der fachlichen Qualifikation, der Fähigkeit zur Menschenführung und der organisatorischen Fähigkeiten auszuwählen. Sie müssen nicht dem Personalstand des Ressorts des zu beurteilenden Funktionsträgers angehören.
  7. (7)Absatz 7Die Mitglieder der Gutachterkommission sind in Ausübung dieses Amtes selbständig und unabhängig.
  8. (8)Absatz 8Auf die Tätigkeit der Gutachterkommission und die Rechtsstellung des Antragstellers sind die §§ 9 bis 15 des Ausschreibungsgesetzes 1989 mit folgenden Abweichungen anzuwenden:Auf die Tätigkeit der Gutachterkommission und die Rechtsstellung des Antragstellers sind die Paragraphen 9 bis 15 des Ausschreibungsgesetzes 1989 mit folgenden Abweichungen anzuwenden:
    1. 1.Ziffer einsGegenstand des Verfahrens ist der vom Inhaber der Leitungsfunktion gestellte Antrag.
    2. 2.Ziffer 2Die Gutachterkommission hat ihr Gutachten innerhalb von zehn Wochen ab der Antragstellung zu erstatten.
  9. 1.Ziffer einsan die Stelle der Bildungsdirektorin oder des Bildungsdirektors die Bundesministerin oder der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft tritt,
  10. 2.Ziffer 2statt § 207f die Abschnitte II bis V des Ausschreibungsgesetzes 1989 zur Anwendung kommen undstatt Paragraph 207 f, die Abschnitte römisch II bis römisch fünf des Ausschreibungsgesetzes 1989 zur Anwendung kommen und
  11. 3.Ziffer 3die Abberufung im Sinne des § 207i Abs. 1 der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft obliegt.die Abberufung im Sinne des Paragraph 207 i, Absatz eins, der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft obliegt.

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