§ 207j BDG 1979 Leitende Funktionen an land- und forstwirtschaftlichen Bundeslehranstalten

Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.04.2025 bis 31.12.9999
§ 207j.Paragraph 207 j,

Für Ausschreibungs- und Bewerbungsverfahren betreffend die Besetzung von Planstellen für leitende Funktionen an land- und forstwirtschaftlichen Bundeslehranstalten sind die §§ 207 bis 207i und § 207m mit den Maßgaben anzuwenden, dass Für Ausschreibungs- und Bewerbungsverfahren betreffend die Besetzung von Planstellen für leitende Funktionen an land- und forstwirtschaftlichen Bundeslehranstalten sind die Paragraphen 207 bis 207i und Paragraph 207 m, mit den Maßgaben anzuwenden, dass

  1. 1.Ziffer einsan die Stelle der Bildungsdirektorin oder des Bildungsdirektors die Bundesministerin oder der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft tritt,
  2. 2.Ziffer 2statt § 207f die Abschnitte II bis V des Ausschreibungsgesetzes 1989 zur Anwendung kommen undstatt Paragraph 207 f, die Abschnitte römisch II bis römisch fünf des Ausschreibungsgesetzes 1989 zur Anwendung kommen und
  3. 3.Ziffer 3die Abberufung im Sinne des § 207i Abs. 1 der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft obliegt.die Abberufung im Sinne des Paragraph 207 i, Absatz eins, der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft obliegt.

Stand vor dem 31.03.2025

In Kraft vom 30.12.2022 bis 31.03.2025
§ 207j.Paragraph 207 j,

Für Ausschreibungs- und Bewerbungsverfahren betreffend die Besetzung von Planstellen für leitende Funktionen an land- und forstwirtschaftlichen Bundeslehranstalten sind die §§ 207 bis 207i und § 207m mit den Maßgaben anzuwenden, dass Für Ausschreibungs- und Bewerbungsverfahren betreffend die Besetzung von Planstellen für leitende Funktionen an land- und forstwirtschaftlichen Bundeslehranstalten sind die Paragraphen 207 bis 207i und Paragraph 207 m, mit den Maßgaben anzuwenden, dass

  1. 1.Ziffer einsan die Stelle der Bildungsdirektorin oder des Bildungsdirektors die Bundesministerin oder der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft tritt,
  2. 2.Ziffer 2statt § 207f die Abschnitte II bis V des Ausschreibungsgesetzes 1989 zur Anwendung kommen undstatt Paragraph 207 f, die Abschnitte römisch II bis römisch fünf des Ausschreibungsgesetzes 1989 zur Anwendung kommen und
  3. 3.Ziffer 3die Abberufung im Sinne des § 207i Abs. 1 der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft obliegt.die Abberufung im Sinne des Paragraph 207 i, Absatz eins, der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft obliegt.

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