(1)Absatz einsDieses Bundesgesetz tritt mit Ausnahme der §§ 5 Abs. 4, 7 Abs. 4 Z 5 und 6, 13 Abs. 1, 15 Abs. 2, 20 Abs. 2, 54 Abs. 3 und 4, 62 Abs. 2 bis 4, 69 und 75 am 1. Juli 1994 in Kraft.Dieses Bundesgesetz tritt mit Ausnahme der Paragraphen 5, Absatz 4,, 7 Absatz 4, Ziffer 5 und 6, 13 Absat... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie regionale Geschäftsstelle hat darauf zu achten, dass zu einer nachhaltigen und dauerhaften Beschäftigung erforderliche Qualifizierungs- oder sonstige beschäftigungsfördernde Maßnahmen angeboten werden. Die regionale Geschäftsstelle hat insbesondere dafür zu sorgen, dass Personen... mehr lesen...