§ 22 LiegTeilG

Liegenschaftsteilungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2009 bis 31.12.9999

§ 22. (1) Berührt die Anlage die Sprengel mehrerer Bezirksgerichte, so ist jedes für den in seinem Sprengel gelegenen Teil der Anlage zuständig. Diese Gerichte haben das Verfahren auch für die von der Anlage berührten landtäflichen oder im Eisenbahnbuch oder Bergbuch, in Eisenbahneinlagen eingetragenen Liegenschaften durchzuführen.

(2) (Anm.: Aufgehoben durch den Ersten Abschnitt § 5, dRGBl. I S 216/1944)

Stand vor dem 31.12.2008

In Kraft vom 01.10.1944 bis 31.12.2008

§ 22. (1) Berührt die Anlage die Sprengel mehrerer Bezirksgerichte, so ist jedes für den in seinem Sprengel gelegenen Teil der Anlage zuständig. Diese Gerichte haben das Verfahren auch für die von der Anlage berührten landtäflichen oder im Eisenbahnbuch oder Bergbuch, in Eisenbahneinlagen eingetragenen Liegenschaften durchzuführen.

(2) (Anm.: Aufgehoben durch den Ersten Abschnitt § 5, dRGBl. I S 216/1944)

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