§ 15 SDG

Sachverständigen- und Dolmetschergesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 29.12.2007 bis 31.12.9999

V. Abschnitt

Schluß- und Übergangsbestimmungen

Inkrafttreten. Außerkrafttreten

§ 15. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Mai 1975 in Kraft. Mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes treten folgende Bestimmungen außer Kraft:

1.

die §§ 1 bis 8 der Realschätzungsordnung,

2.

die §§ 79 bis 81, 82 Abs. 3, §§ 83 bis 85 der Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz,

3.

der § 24 Abs. 2 des Eisenbahnenteignungsgesetzes.

(2) Der § 76 des Kartellgesetzes bleibt unberührt.

Stand vor dem 28.12.2007

In Kraft vom 01.01.1999 bis 28.12.2007

V. Abschnitt

Schluß- und Übergangsbestimmungen

Inkrafttreten. Außerkrafttreten

§ 15. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Mai 1975 in Kraft. Mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes treten folgende Bestimmungen außer Kraft:

1.

die §§ 1 bis 8 der Realschätzungsordnung,

2.

die §§ 79 bis 81, 82 Abs. 3, §§ 83 bis 85 der Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz,

3.

der § 24 Abs. 2 des Eisenbahnenteignungsgesetzes.

(2) Der § 76 des Kartellgesetzes bleibt unberührt.

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