§ 15 SDG Inkrafttreten. Außerkrafttreten

Sachverständigen- und Dolmetschergesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 29.12.2007 bis 31.12.9999
Paragraph 15, (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Mai 1975 in Kraft. Mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes treten folgende Bestimmungen außer Kraft:

  1. 1.Ziffer einsdie §§ 1 bis 8 der Realschätzungsordnung,die Paragraphen eins bis 8 der Realschätzungsordnung,
  2. 2.Ziffer 2die §§ 79 bis 81, 82 Abs. 3, §§ 83 bis 85 der Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz,die Paragraphen 79 bis 81, 82 Absatz 3,, Paragraphen 83 bis 85 der Geschäftsordnung für die Gerichte römisch eins. und römisch II. Instanz,
  3. 3.Ziffer 3der § 24 Abs. 2 des Eisenbahnenteignungsgesetzes.der Paragraph 24, Absatz 2, des Eisenbahnenteignungsgesetzes.
  4. (1)Absatz einsDieses Bundesgesetz tritt mit 1. Mai 1975 in Kraft. Mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes treten folgende Bestimmungen außer Kraft:
    1. 1.Ziffer einsdie §§ 1 bis 8 der Realschätzungsordnung,die Paragraphen eins bis 8 der Realschätzungsordnung,
    2. 2.Ziffer 2die §§ 79 bis 81, 82 Abs. 3, §§ 83 bis 85 der Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz,die Paragraphen 79 bis 81, 82 Absatz 3,, Paragraphen 83 bis 85 der Geschäftsordnung für die Gerichte römisch eins. und römisch II. Instanz,
    3. 3.Ziffer 3der § 24 Abs. 2 des Eisenbahnenteignungsgesetzes.der Paragraph 24, Absatz 2, des Eisenbahnenteignungsgesetzes.
  5. (2)Absatz 2Der § 76 des Kartellgesetzes bleibt unberührt.Der Paragraph 76, des Kartellgesetzes bleibt unberührt.
  1. (2)Absatz 2Der § 76 des Kartellgesetzes bleibt unberührt.Der Paragraph 76, des Kartellgesetzes bleibt unberührt.

Stand vor dem 28.12.2007

In Kraft vom 01.01.1999 bis 28.12.2007
Paragraph 15, (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Mai 1975 in Kraft. Mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes treten folgende Bestimmungen außer Kraft:

  1. 1.Ziffer einsdie §§ 1 bis 8 der Realschätzungsordnung,die Paragraphen eins bis 8 der Realschätzungsordnung,
  2. 2.Ziffer 2die §§ 79 bis 81, 82 Abs. 3, §§ 83 bis 85 der Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz,die Paragraphen 79 bis 81, 82 Absatz 3,, Paragraphen 83 bis 85 der Geschäftsordnung für die Gerichte römisch eins. und römisch II. Instanz,
  3. 3.Ziffer 3der § 24 Abs. 2 des Eisenbahnenteignungsgesetzes.der Paragraph 24, Absatz 2, des Eisenbahnenteignungsgesetzes.
  4. (1)Absatz einsDieses Bundesgesetz tritt mit 1. Mai 1975 in Kraft. Mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes treten folgende Bestimmungen außer Kraft:
    1. 1.Ziffer einsdie §§ 1 bis 8 der Realschätzungsordnung,die Paragraphen eins bis 8 der Realschätzungsordnung,
    2. 2.Ziffer 2die §§ 79 bis 81, 82 Abs. 3, §§ 83 bis 85 der Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz,die Paragraphen 79 bis 81, 82 Absatz 3,, Paragraphen 83 bis 85 der Geschäftsordnung für die Gerichte römisch eins. und römisch II. Instanz,
    3. 3.Ziffer 3der § 24 Abs. 2 des Eisenbahnenteignungsgesetzes.der Paragraph 24, Absatz 2, des Eisenbahnenteignungsgesetzes.
  5. (2)Absatz 2Der § 76 des Kartellgesetzes bleibt unberührt.Der Paragraph 76, des Kartellgesetzes bleibt unberührt.
  1. (2)Absatz 2Der § 76 des Kartellgesetzes bleibt unberührt.Der Paragraph 76, des Kartellgesetzes bleibt unberührt.

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