§ 11 PG 1965 Verlust des Anspruches auf Ruhegenuß

Pensionsgesetz 1965

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2012 bis 31.12.9999
§ 11.Paragraph 11,

Der Anspruch auf Ruhegenuß erlischt durch

  1. a)Litera aVerlust der österreichischen Staatsbürgerschaft oder der Staatsangehörigkeit eines vom § 4 Abs. 1 Z 1 lit. b BDG 1979 erfassten Landes, wenn nicht die Staatsangehörigkeit eines anderen vom § 4 Abs. 1 Z 1 lit. b BDG 1979 erfassten Landes oder die österreichische Staatsbürgerschaft gegeben ist,Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft oder der Staatsangehörigkeit eines vom Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, Litera b, BDG 1979 erfassten Landes, wenn nicht die Staatsangehörigkeit eines anderen vom Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, Litera b, BDG 1979 erfassten Landes oder die österreichische Staatsbürgerschaft gegeben ist,
  2. b)Litera bVerzicht,
  3. c)Litera cAustritt,
  4. d)Litera d(Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 80/2005)Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 80 aus 2005,)
  5. e)Litera eVerhängung der Disziplinarstrafe des Verlustes aller aus dem Dienstverhältnis fließenden Rechte und Ansprüche,
  6. f)Litera fAuflösung des Dienstverhältnisses nach § 20 Abs. 2 BDG 1979.Auflösung des Dienstverhältnisses nach Paragraph 20, Absatz 2, BDG 1979.
(Anm.: lit. d) aufgehoben durch BGBl. I Nr. 80/2005)Anmerkung, Litera d,) aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 80 aus 2005,)
  1. e)Litera eVerhängung der Disziplinarstrafe des Verlustes aller aus dem Dienstverhältnis fließenden Rechte und Ansprüche,
  2. f)Litera fAuflösung des Dienstverhältnisses nach § 20 Abs. 2 BDG 1979.Auflösung des Dienstverhältnisses nach Paragraph 20, Absatz 2, BDG 1979.

Stand vor dem 31.12.2011

In Kraft vom 31.12.2009 bis 31.12.2011
§ 11.Paragraph 11,

Der Anspruch auf Ruhegenuß erlischt durch

  1. a)Litera aVerlust der österreichischen Staatsbürgerschaft oder der Staatsangehörigkeit eines vom § 4 Abs. 1 Z 1 lit. b BDG 1979 erfassten Landes, wenn nicht die Staatsangehörigkeit eines anderen vom § 4 Abs. 1 Z 1 lit. b BDG 1979 erfassten Landes oder die österreichische Staatsbürgerschaft gegeben ist,Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft oder der Staatsangehörigkeit eines vom Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, Litera b, BDG 1979 erfassten Landes, wenn nicht die Staatsangehörigkeit eines anderen vom Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, Litera b, BDG 1979 erfassten Landes oder die österreichische Staatsbürgerschaft gegeben ist,
  2. b)Litera bVerzicht,
  3. c)Litera cAustritt,
  4. d)Litera d(Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 80/2005)Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 80 aus 2005,)
  5. e)Litera eVerhängung der Disziplinarstrafe des Verlustes aller aus dem Dienstverhältnis fließenden Rechte und Ansprüche,
  6. f)Litera fAuflösung des Dienstverhältnisses nach § 20 Abs. 2 BDG 1979.Auflösung des Dienstverhältnisses nach Paragraph 20, Absatz 2, BDG 1979.
(Anm.: lit. d) aufgehoben durch BGBl. I Nr. 80/2005)Anmerkung, Litera d,) aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 80 aus 2005,)
  1. e)Litera eVerhängung der Disziplinarstrafe des Verlustes aller aus dem Dienstverhältnis fließenden Rechte und Ansprüche,
  2. f)Litera fAuflösung des Dienstverhältnisses nach § 20 Abs. 2 BDG 1979.Auflösung des Dienstverhältnisses nach Paragraph 20, Absatz 2, BDG 1979.

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