§ 11 PG 1965

Pensionsgesetz 1965

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2012 bis 31.12.9999

Der Anspruch auf Ruhegenuß erlischt durch

a) Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft oder der Staatsangehörigkeit eines vom § 4 Abs. 1 Z 1 lit. b BDG 1979 erfassten Landes, wenn nicht die Staatsangehörigkeit eines anderen vom § 4 Abs. 1 Z 1 lit. b BDG 1979 erfassten Landes oder die österreichische Staatsbürgerschaft gegeben ist,

(Anm.: lit. a) aufgehoben durch BGBl. I Nr. 140/2011)

b)

Verzicht,

c)

Austritt,

d) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 80/2005)

(Anm.: lit. d) aufgehoben durch BGBl. I Nr. 80/2005)

e)

Verhängung der Disziplinarstrafe des Verlustes aller aus dem Dienstverhältnis fließenden Rechte und Ansprüche,

f)

Auflösung des Dienstverhältnisses nach § 20 Abs. 2 BDG 1979.

Stand vor dem 31.12.2011

In Kraft vom 31.12.2009 bis 31.12.2011

Der Anspruch auf Ruhegenuß erlischt durch

a) Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft oder der Staatsangehörigkeit eines vom § 4 Abs. 1 Z 1 lit. b BDG 1979 erfassten Landes, wenn nicht die Staatsangehörigkeit eines anderen vom § 4 Abs. 1 Z 1 lit. b BDG 1979 erfassten Landes oder die österreichische Staatsbürgerschaft gegeben ist,

(Anm.: lit. a) aufgehoben durch BGBl. I Nr. 140/2011)

b)

Verzicht,

c)

Austritt,

d) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 80/2005)

(Anm.: lit. d) aufgehoben durch BGBl. I Nr. 80/2005)

e)

Verhängung der Disziplinarstrafe des Verlustes aller aus dem Dienstverhältnis fließenden Rechte und Ansprüche,

f)

Auflösung des Dienstverhältnisses nach § 20 Abs. 2 BDG 1979.

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