§ 3 EKHG

Eisenbahn- und Kraftfahrzeughaftpflichtgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.2004 bis 31.12.9999

§ 3. Im Falle der Tötung oder Verletzung eines durch die Eisenbahn oder das Kraftfahrzeug beförderten Menschen ist dieses Bundesgesetz hinsichtlich der befördernden Eisenbahn oder des befördernden Kraftfahrzeugs insofern nicht anzuwenden, als der Verletzte zur Zeit des Unfalls

1.

durch die Eisenbahn ohne den Willen des Betriebsunternehmers und ohne ein diesem zufließendes, wenn auch unangemessenes Entgelt befördert wurde oder

2.

durch das Kraftfahrzeug entweder ohne den Willen des Halters oder doch nur auf sein, des Verletzten, Ersuchen, in seinem ausschließlichen oder überwiegenden wirtschaftlichen Interesse und ohne ein dem Halter zufließendes, wenn auch unangemessenes Entgelt befördert wurde oder

3.

beim Betrieb der Eisenbahn oder beim Betrieb des Kraftfahrzeugs tätig war.

Stand vor dem 30.09.2004

In Kraft vom 01.06.1959 bis 30.09.2004

§ 3. Im Falle der Tötung oder Verletzung eines durch die Eisenbahn oder das Kraftfahrzeug beförderten Menschen ist dieses Bundesgesetz hinsichtlich der befördernden Eisenbahn oder des befördernden Kraftfahrzeugs insofern nicht anzuwenden, als der Verletzte zur Zeit des Unfalls

1.

durch die Eisenbahn ohne den Willen des Betriebsunternehmers und ohne ein diesem zufließendes, wenn auch unangemessenes Entgelt befördert wurde oder

2.

durch das Kraftfahrzeug entweder ohne den Willen des Halters oder doch nur auf sein, des Verletzten, Ersuchen, in seinem ausschließlichen oder überwiegenden wirtschaftlichen Interesse und ohne ein dem Halter zufließendes, wenn auch unangemessenes Entgelt befördert wurde oder

3.

beim Betrieb der Eisenbahn oder beim Betrieb des Kraftfahrzeugs tätig war.

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