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ArtMit der Vollziehung dieses Bundesverfassungsgesetzes ist die Bundesregierung betraut. 152. (Anm.: Aufgehoben durch Art. I, Z 14 BVG, BGBl. Nr. 350/1981)
ArtMit der Vollziehung dieses Bundesverfassungsgesetzes ist die Bundesregierung betraut. 152. (Anm.: Aufgehoben durch Art. I, Z 14 BVG, BGBl. Nr. 350/1981)