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(1) An der SpitzeInwieweit für das Gebiet einer Bundespolizeidirektion steht der PolizeidirektorGemeinde die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, an der Spitze der Bundespolizeidirektionwird durch Bundesgesetz geregelt. Für Wien der Polizeipräsident.
(2) Die Errichtung von Bundespolizeidirektionen undist die Festsetzung ihres örtlichen Wirkungsbereiches erfolgen durch Verordnung der BundesregierungLandespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz.
(1) An der SpitzeInwieweit für das Gebiet einer Bundespolizeidirektion steht der PolizeidirektorGemeinde die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, an der Spitze der Bundespolizeidirektionwird durch Bundesgesetz geregelt. Für Wien der Polizeipräsident.
(2) Die Errichtung von Bundespolizeidirektionen undist die Festsetzung ihres örtlichen Wirkungsbereiches erfolgen durch Verordnung der BundesregierungLandespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz.