Art. 58 B-VG

Bundes-Verfassungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 19.12.1945 bis 31.12.9999

Artikel 58. (1) Die Mitglieder des LänderratesBundesrates genießen während der ganzen Dauer ihrer Funktion die Immunität von Mitgliedern des Landtages des Landes, dessen Landesregierungder sie angehörenentsendet hat.

(2) Für die Mitglieder des Ständerates findet Artikel 57 sinngemäß Anwendung.

Stand vor dem 30.06.1934

In Kraft vom 03.01.1930 bis 30.06.1934

Artikel 58. (1) Die Mitglieder des LänderratesBundesrates genießen während der ganzen Dauer ihrer Funktion die Immunität von Mitgliedern des Landtages des Landes, dessen Landesregierungder sie angehörenentsendet hat.

(2) Für die Mitglieder des Ständerates findet Artikel 57 sinngemäß Anwendung.

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