Art. 58 B-VG

Bundes-Verfassungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 19.12.1945 bis 31.12.9999
  1. (2)Absatz 2Für die Mitglieder des Ständerates findet Artikel 57 sinngemäß Anwendung.

Die Mitglieder des Bundesrates genießen während der ganzen Dauer ihrer Funktion die Immunität von Mitgliedern des Landtages, der sie entsendet hat.

Stand vor dem 30.06.1934

In Kraft vom 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. (2)Absatz 2Für die Mitglieder des Ständerates findet Artikel 57 sinngemäß Anwendung.

Die Mitglieder des Bundesrates genießen während der ganzen Dauer ihrer Funktion die Immunität von Mitgliedern des Landtages, der sie entsendet hat.

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