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Der Bundesminister für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz hat jedes dritte Kalenderjahr, beginnend mit dem Kalenderjahr 2006, jeweils bis zum 30(Anm. November, der Bundesregierung einen Bericht vorzulegen über: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 35/2012
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Der Bundesminister für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz hat jedes dritte Kalenderjahr, beginnend mit dem Kalenderjahr 2006, jeweils bis zum 30(Anm. November, der Bundesregierung einen Bericht vorzulegen über: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 35/2012
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