§ 79b ASVG Teilversicherungs-, Ersatzzeiten- und Wanderversicherungsbericht

Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2012 bis 31.12.9999
§ 79b.Paragraph 79 b,

Der Bundesminister für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz hat jedes dritte Kalenderjahr, beginnend mit dem Kalenderjahr 2006, jeweils bis zum 30(Anm. November, der Bundesregierung einen Bericht vorzulegen über: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 35/2012

  1. 1.Ziffer einsdas Ausmaß der im abgelaufenen Kalenderjahr erworbenen Versicherungszeiten nach den §§ 8 Abs. 1 Z 2 lit. a bis g und 225 Abs. 1 Z 8 dieses Bundesgesetzes, nach § 3 Abs. 3 GSVG und nach § 4a BSVG samt den zugrunde liegenden Beitragsleistungen;das Ausmaß der im abgelaufenen Kalenderjahr erworbenen Versicherungszeiten nach den Paragraphen 8, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a bis g und 225 Absatz eins, Ziffer 8, dieses Bundesgesetzes, nach Paragraph 3, Absatz 3, GSVG und nach Paragraph 4 a, BSVG samt den zugrunde liegenden Beitragsleistungen;
  2. 2.Ziffer 2das Ausmaß der Aufwendungen der Pensionsversicherungsträger für die Anrechnung der Versicherungszeiten nach Z 1 und der entsprechenden Ersatzzeiten bei Pensionsneuzuerkennungen im abgelaufenen Kalenderjahr;das Ausmaß der Aufwendungen der Pensionsversicherungsträger für die Anrechnung der Versicherungszeiten nach Ziffer eins und der entsprechenden Ersatzzeiten bei Pensionsneuzuerkennungen im abgelaufenen Kalenderjahr;
  3. 3.Ziffer 3die beitrags- und leistungsrechtlichen Auswirkungen der Wanderversicherung nach § 251a dieses Bundesgesetzes, nach § 129 GSVG und nach § 120 BSVG.die beitrags- und leistungsrechtlichen Auswirkungen der Wanderversicherung nach Paragraph 251 a, dieses Bundesgesetzes, nach Paragraph 129, GSVG und nach Paragraph 120, BSVG.

Stand vor dem 30.06.2012

In Kraft vom 01.01.2005 bis 30.06.2012
§ 79b.Paragraph 79 b,

Der Bundesminister für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz hat jedes dritte Kalenderjahr, beginnend mit dem Kalenderjahr 2006, jeweils bis zum 30(Anm. November, der Bundesregierung einen Bericht vorzulegen über: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 35/2012

  1. 1.Ziffer einsdas Ausmaß der im abgelaufenen Kalenderjahr erworbenen Versicherungszeiten nach den §§ 8 Abs. 1 Z 2 lit. a bis g und 225 Abs. 1 Z 8 dieses Bundesgesetzes, nach § 3 Abs. 3 GSVG und nach § 4a BSVG samt den zugrunde liegenden Beitragsleistungen;das Ausmaß der im abgelaufenen Kalenderjahr erworbenen Versicherungszeiten nach den Paragraphen 8, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a bis g und 225 Absatz eins, Ziffer 8, dieses Bundesgesetzes, nach Paragraph 3, Absatz 3, GSVG und nach Paragraph 4 a, BSVG samt den zugrunde liegenden Beitragsleistungen;
  2. 2.Ziffer 2das Ausmaß der Aufwendungen der Pensionsversicherungsträger für die Anrechnung der Versicherungszeiten nach Z 1 und der entsprechenden Ersatzzeiten bei Pensionsneuzuerkennungen im abgelaufenen Kalenderjahr;das Ausmaß der Aufwendungen der Pensionsversicherungsträger für die Anrechnung der Versicherungszeiten nach Ziffer eins und der entsprechenden Ersatzzeiten bei Pensionsneuzuerkennungen im abgelaufenen Kalenderjahr;
  3. 3.Ziffer 3die beitrags- und leistungsrechtlichen Auswirkungen der Wanderversicherung nach § 251a dieses Bundesgesetzes, nach § 129 GSVG und nach § 120 BSVG.die beitrags- und leistungsrechtlichen Auswirkungen der Wanderversicherung nach Paragraph 251 a, dieses Bundesgesetzes, nach Paragraph 129, GSVG und nach Paragraph 120, BSVG.

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