§ 16 PTSG Bildung der ersten Organe, Anmeldung zum Firmenbuch

Poststrukturgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 17.05.2000 bis 31.12.9999
§ 16.Paragraph 16,

(Anm.: Abs. 1 bis 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 24/2000) Anmerkung, Absatz eins bis 3 aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2000,)

  1. (1)Absatz einsDie Wahl der Mitglieder des ersten Aufsichtsrates der Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft durch die Hauptversammlung hat binnen einer Frist von einem Monat nach Bestellung des Vorstandes der Post und Telekombeteiligungsverwaltungsgesellschaft zu erfolgen. Die Entsendung von Mitgliedern der betrieblichen Arbeitnehmervertretung in den ersten Aufsichtsrat der Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft und in den ersten Aufsichtsrat der Post und Telekombeteiligungsverwaltungsgesellschaft hat aus dem Kreis der bisher gewählten Arbeitnehmervertreter der Post- und Telegraphenverwaltung zu erfolgen.
  2. (2)Absatz 2Die erste Sitzung des Aufsichtsrates der Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft wird durch die Hauptversammlung anberaumt. In dieser Sitzung ist zunächst die Wahl des ersten Vorsitzenden und der Stellvertreter vorzunehmen. Bei der Wahl des ersten Vorsitzenden führt das an Lebensjahren älteste Mitglied des Aufsichtsrates den Vorsitz.
  3. (3)Absatz 3Der erste Vorstand ist auf Grund der Ergebnisse des Ausschreibungsverfahrens innerhalb einer Frist von einem Monat ab der konstituierenden Sitzung des Aufsichtsrates zu bestellen. Bis zur Bestellung des ersten Vorstandes führt der Generaldirektor für die Post- und Telegraphenverwaltung die Geschäfte der Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft.
  4. (4)Absatz 4Die Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft entsteht unter Ausschluß der Wirkung des § 34 Aktiengesetz 1965 mit Inkrafttreten dieses Gesetzes. Die Gesellschaft ist rückwirkend auf diesen Stichtag vom ersten Vorstand zur Eintragung in das Firmenbuch anzumelden, § 5 Z 2 des Firmenbuchgesetzes, BGBl. Nr. 10/1991, ist dabei nicht anzuwenden. Soweit in diesem Gesetz die gemäß § 17 Aktiengesetz geforderten Angaben nicht enthalten sind, sind diese in die Satzung der Gesellschaft aufzunehmen. Die Satzung ist nach Eintragung der Gesellschaft zur Eintragung nachzureichen. Die Eröffnungsbilanz muß durch einen vom Bundesminister für Finanzen bestellten beeideten Wirtschaftsprüfer geprüft und bestätigt werden, sie ist dem Aufsichtsrat zur Feststellung vorzulegen und in den Bekanntmachungsblättern zu veröffentlichen. Diese Veröffentlichung ist zum Firmenbuch einzureichen.Die Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft entsteht unter Ausschluß der Wirkung des Paragraph 34, Aktiengesetz 1965 mit Inkrafttreten dieses Gesetzes. Die Gesellschaft ist rückwirkend auf diesen Stichtag vom ersten Vorstand zur Eintragung in das Firmenbuch anzumelden, Paragraph 5, Ziffer 2, des Firmenbuchgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1991,, ist dabei nicht anzuwenden. Soweit in diesem Gesetz die gemäß Paragraph 17, Aktiengesetz geforderten Angaben nicht enthalten sind, sind diese in die Satzung der Gesellschaft aufzunehmen. Die Satzung ist nach Eintragung der Gesellschaft zur Eintragung nachzureichen. Die Eröffnungsbilanz muß durch einen vom Bundesminister für Finanzen bestellten beeideten Wirtschaftsprüfer geprüft und bestätigt werden, sie ist dem Aufsichtsrat zur Feststellung vorzulegen und in den Bekanntmachungsblättern zu veröffentlichen. Diese Veröffentlichung ist zum Firmenbuch einzureichen.
  5. (5)Absatz 5Das erste Geschäftsjahr endet mit 31. Dezember 1996.
  6. (4)Absatz 4Die Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft entsteht unter Ausschluß der Wirkung des § 34 Aktiengesetz 1965 mit Inkrafttreten dieses Gesetzes.Die Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft entsteht unter Ausschluß der Wirkung des Paragraph 34, Aktiengesetz 1965 mit Inkrafttreten dieses Gesetzes.

    (Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 24/2000)Anmerkung, Absatz 5, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2000,)

Stand vor dem 16.05.2000

In Kraft vom 01.05.1996 bis 16.05.2000
§ 16.Paragraph 16,

(Anm.: Abs. 1 bis 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 24/2000) Anmerkung, Absatz eins bis 3 aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2000,)

  1. (1)Absatz einsDie Wahl der Mitglieder des ersten Aufsichtsrates der Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft durch die Hauptversammlung hat binnen einer Frist von einem Monat nach Bestellung des Vorstandes der Post und Telekombeteiligungsverwaltungsgesellschaft zu erfolgen. Die Entsendung von Mitgliedern der betrieblichen Arbeitnehmervertretung in den ersten Aufsichtsrat der Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft und in den ersten Aufsichtsrat der Post und Telekombeteiligungsverwaltungsgesellschaft hat aus dem Kreis der bisher gewählten Arbeitnehmervertreter der Post- und Telegraphenverwaltung zu erfolgen.
  2. (2)Absatz 2Die erste Sitzung des Aufsichtsrates der Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft wird durch die Hauptversammlung anberaumt. In dieser Sitzung ist zunächst die Wahl des ersten Vorsitzenden und der Stellvertreter vorzunehmen. Bei der Wahl des ersten Vorsitzenden führt das an Lebensjahren älteste Mitglied des Aufsichtsrates den Vorsitz.
  3. (3)Absatz 3Der erste Vorstand ist auf Grund der Ergebnisse des Ausschreibungsverfahrens innerhalb einer Frist von einem Monat ab der konstituierenden Sitzung des Aufsichtsrates zu bestellen. Bis zur Bestellung des ersten Vorstandes führt der Generaldirektor für die Post- und Telegraphenverwaltung die Geschäfte der Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft.
  4. (4)Absatz 4Die Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft entsteht unter Ausschluß der Wirkung des § 34 Aktiengesetz 1965 mit Inkrafttreten dieses Gesetzes. Die Gesellschaft ist rückwirkend auf diesen Stichtag vom ersten Vorstand zur Eintragung in das Firmenbuch anzumelden, § 5 Z 2 des Firmenbuchgesetzes, BGBl. Nr. 10/1991, ist dabei nicht anzuwenden. Soweit in diesem Gesetz die gemäß § 17 Aktiengesetz geforderten Angaben nicht enthalten sind, sind diese in die Satzung der Gesellschaft aufzunehmen. Die Satzung ist nach Eintragung der Gesellschaft zur Eintragung nachzureichen. Die Eröffnungsbilanz muß durch einen vom Bundesminister für Finanzen bestellten beeideten Wirtschaftsprüfer geprüft und bestätigt werden, sie ist dem Aufsichtsrat zur Feststellung vorzulegen und in den Bekanntmachungsblättern zu veröffentlichen. Diese Veröffentlichung ist zum Firmenbuch einzureichen.Die Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft entsteht unter Ausschluß der Wirkung des Paragraph 34, Aktiengesetz 1965 mit Inkrafttreten dieses Gesetzes. Die Gesellschaft ist rückwirkend auf diesen Stichtag vom ersten Vorstand zur Eintragung in das Firmenbuch anzumelden, Paragraph 5, Ziffer 2, des Firmenbuchgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1991,, ist dabei nicht anzuwenden. Soweit in diesem Gesetz die gemäß Paragraph 17, Aktiengesetz geforderten Angaben nicht enthalten sind, sind diese in die Satzung der Gesellschaft aufzunehmen. Die Satzung ist nach Eintragung der Gesellschaft zur Eintragung nachzureichen. Die Eröffnungsbilanz muß durch einen vom Bundesminister für Finanzen bestellten beeideten Wirtschaftsprüfer geprüft und bestätigt werden, sie ist dem Aufsichtsrat zur Feststellung vorzulegen und in den Bekanntmachungsblättern zu veröffentlichen. Diese Veröffentlichung ist zum Firmenbuch einzureichen.
  5. (5)Absatz 5Das erste Geschäftsjahr endet mit 31. Dezember 1996.
  6. (4)Absatz 4Die Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft entsteht unter Ausschluß der Wirkung des § 34 Aktiengesetz 1965 mit Inkrafttreten dieses Gesetzes.Die Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft entsteht unter Ausschluß der Wirkung des Paragraph 34, Aktiengesetz 1965 mit Inkrafttreten dieses Gesetzes.

    (Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 24/2000)Anmerkung, Absatz 5, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2000,)

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