Gesetzesaktualisierungen

1 Gesetz aktualisiert am 12.07.2021

Gesetze 1-1 von 1

10 Paragrafen zu Passgesetz 1992 (PassG) aktualisiert


§ 25c PassG

Soweit in diesem Gesetz auf natürliche Personen bezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf alle Geschlechter in gleicher Weise. mehr lesen...


§ 25 PassG

(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 1993 in Kraft. Die §§ 3, 4a, 5, 6, 9, 10a, 11a, 13, 14, 15, 15a, 16, 19, 20, 22, 22a, 22b, 22c, 24, 25, 25a und 25b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 507/1995 treten mit 1. Jänner 1996 in Kraft.(1a) § 24 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetze... mehr lesen...


§ 24 PassG

(1) Wer1.rechtswidrig ein- oder ausreist (§ 2),2.sein als verloren oder entfremdet gemeldetes Reisedokument zum Grenzübertritt verwendet oder3.trotz Aufforderung der Behörde der Verpflichtung gemäß § 5 Abs. 3 oder § 6 Abs. 2, den Pass zur Entwertung zurückzustellen, nicht nachkommt,begeht, sofern... mehr lesen...


§ 22b PassG

(1) Die Passbehörden sind als gemeinsam Verantwortliche gemäß Art. 4 Z 7 in Verbindung mit Art. 26 Abs. 1 DSGVO ermächtigt, die für die Wahrnehmung der ihnen nach diesem Bundesgesetz übertragenen Aufgaben erforderlichen personenbezogenen Daten nach § 22a Abs. 1 mit Ausnahme der lit. k sowie ab de... mehr lesen...


§ 22a PassG

(1) Die Passbehörden sind ermächtigt, bei Antragstellung auf Ausstellung eines Reisepasses oder Personalausweisesa)Namen,b)Geschlecht,c)akademische Grade und Qualifikationsbezeichnungen, die auf Grund des Gesetzes in amtlichen Urkunden eingetragen werden können,d)Geburtsdatum,e)Geburtsort,f)Staat... mehr lesen...


§ 19 PassG

(1) Der Besitz eines Reisepasses schließt die Ausstellung eines Personalausweises, der Besitz eines Personalausweises die Ausstellung eines Reisepasses nicht aus.(2) Auf die Ausstellung, die Gültigkeitsdauer und ihre Einschränkung, die Vorlagepflicht, die Versagung und die Entziehung von Personal... mehr lesen...


§ 14 PassG

(1) Die Ausstellung, die Erweiterung des Geltungsbereiches und die Änderung eines Reisepasses sind zu versagen, wenn1.der Passwerber seine Identität nicht zweifelsfrei nachzuweisen vermag oder die erforderliche Mitwirkung verweigert,2.die Freizügigkeit des Paßwerbers auf Grund gesetzlicher Bestim... mehr lesen...


§ 13 PassG

Gewöhnliche Reisepässe, Dienstpässe und Diplomatenpässe sind mit einem Geltungsbereich für alle Staaten der Welt auszustellen, es sei denn, daß1.der Paßwerber die Ausstellung eines Reisepasses mit eingeschränktem Geltungsbereich beantragt oder2.die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters (§ 8 Abs.... mehr lesen...


§ 3 PassG

(1) Reisepässe werden ausgestellt als1.gewöhnliche Reisepässe,2.Dienstpässe,3.Diplomatenpässe.(2) Die Gestaltung der Reisepässe und Personalausweise wird entsprechend den international üblichen Anforderungen an Reisedokumente durch Verordnung des Bundesministers für Inneres im Einvernehmen mit de... mehr lesen...


Passgesetz 1992 (PassG) Fundstelle

BGBl. Nr. 507/1995 (NR: GP XIX RV 268 AB 283 S. 47. BR: 5088 AB 5051 S. 603.)BGBl. I Nr. 44/2001 (NR: GP XXI RV 489 AB 526 S. 62. BR: AB 6351 S. 676.)BGBl. I Nr. 98/2001 (NR: GP XXI RV 621 AB 704 S. 75. BR: 6398 AB 6424 S. 679.)BGBl. I Nr. 104/2002 (NR: GP XXI RV 1138 AB 1170 S. 106. BR: 6666 AB ... mehr lesen...


Aktualisiert am 12.07.21
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