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(2) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 48/2009)
(3) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 48/2009)
(4) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 48/2009)
(5) In Reisepässen, deren Gültigkeitsdauer nicht länger als fünf Jahre abgelaufen ist, ist die Miteintragung für ungültig zu erklären, wenn
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(6) In den in Abs. 5 genannten Fällen bedarf es keines Bescheides, wenn der Reisepaß vom Paßinhaber ohne weiteres zur Streichung oder Änderung der Miteintragung vorgelegt wird.
(7) Miteingetragene Minderjährige dürfen nur in Begleitung der Person, in deren Reisepaß sie miteingetragen sind, ausreisen und einreisen.
(2) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 48/2009)
(3) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 48/2009)
(4) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 48/2009)
(5) In Reisepässen, deren Gültigkeitsdauer nicht länger als fünf Jahre abgelaufen ist, ist die Miteintragung für ungültig zu erklären, wenn
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(6) In den in Abs. 5 genannten Fällen bedarf es keines Bescheides, wenn der Reisepaß vom Paßinhaber ohne weiteres zur Streichung oder Änderung der Miteintragung vorgelegt wird.
(7) Miteingetragene Minderjährige dürfen nur in Begleitung der Person, in deren Reisepaß sie miteingetragen sind, ausreisen und einreisen.