§ 9 PassG (weggefallen)

Passgesetz 1992

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 02.08.2021 bis 31.12.9999
(1)(Anm§ 9 PassG seit 01.08.2021 weggefallen.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 48/2009)

(2) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 48/2009)

(3) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 48/2009)

(4) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 48/2009)

(5) In Reisepässen, deren Gültigkeitsdauer nicht länger als fünf Jahre abgelaufen ist, ist die Miteintragung für ungültig zu erklären, wenn

1.

für einen miteingetragenen Minderjährigen ein eigener Reisepaß, ausgenommen solche gemäß § 4a, ausgestellt wird,

2.

Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß durch einen Auslandsaufenthalt das Wohl des Minderjährigen beeinträchtigt wäre und ein Beschluß des Pflegschaftsgerichtes wegen Gefahr im Verzug nicht rechtzeitig erwirkt werden kann, oder

3.

ein diesbezüglicher Beschluß des Pflegschaftsgerichtes vorliegt,

4.

anläßlich einer paßbehördlichen Amtshandlung festgestellt wird, daß der Minderjährige das zwölfte Lebensjahr vollendet hat oder die Miteintragung nicht mehr seine Identität wiedergibt,

5.

die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters gemäß Abs. 3 gegenüber der Behörde zurückgezogen wurde.

(6) In den in Abs. 5 genannten Fällen bedarf es keines Bescheides, wenn der Reisepaß vom Paßinhaber ohne weiteres zur Streichung oder Änderung der Miteintragung vorgelegt wird.

(7) Miteingetragene Minderjährige dürfen nur in Begleitung der Person, in deren Reisepaß sie miteingetragen sind, ausreisen und einreisen.

Stand vor dem 01.08.2021

In Kraft vom 15.06.2009 bis 01.08.2021
(1)(Anm§ 9 PassG seit 01.08.2021 weggefallen.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 48/2009)

(2) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 48/2009)

(3) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 48/2009)

(4) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 48/2009)

(5) In Reisepässen, deren Gültigkeitsdauer nicht länger als fünf Jahre abgelaufen ist, ist die Miteintragung für ungültig zu erklären, wenn

1.

für einen miteingetragenen Minderjährigen ein eigener Reisepaß, ausgenommen solche gemäß § 4a, ausgestellt wird,

2.

Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß durch einen Auslandsaufenthalt das Wohl des Minderjährigen beeinträchtigt wäre und ein Beschluß des Pflegschaftsgerichtes wegen Gefahr im Verzug nicht rechtzeitig erwirkt werden kann, oder

3.

ein diesbezüglicher Beschluß des Pflegschaftsgerichtes vorliegt,

4.

anläßlich einer paßbehördlichen Amtshandlung festgestellt wird, daß der Minderjährige das zwölfte Lebensjahr vollendet hat oder die Miteintragung nicht mehr seine Identität wiedergibt,

5.

die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters gemäß Abs. 3 gegenüber der Behörde zurückgezogen wurde.

(6) In den in Abs. 5 genannten Fällen bedarf es keines Bescheides, wenn der Reisepaß vom Paßinhaber ohne weiteres zur Streichung oder Änderung der Miteintragung vorgelegt wird.

(7) Miteingetragene Minderjährige dürfen nur in Begleitung der Person, in deren Reisepaß sie miteingetragen sind, ausreisen und einreisen.

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