§ 9 PassG (weggefallen)

Passgesetz 1992

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 02.08.2021 bis 31.12.9999
§ 9 PassG seit 01.08.2021 weggefallen.Paragraph 9,

(Anm.: Abs. 1 bis Abs. 4 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 48/2009) Anmerkung, Absatz eins bis Absatz 4, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 2009,)

  1. (5)Absatz 5In Reisepässen, deren Gültigkeitsdauer nicht länger als fünf Jahre abgelaufen ist, ist die Miteintragung für ungültig zu erklären, wenn
    1. 1.Ziffer einsfür einen miteingetragenen Minderjährigen ein eigener Reisepaß, ausgenommen solche gemäß § 4a, ausgestellt wird,für einen miteingetragenen Minderjährigen ein eigener Reisepaß, ausgenommen solche gemäß Paragraph 4 a,, ausgestellt wird,
    2. 2.Ziffer 2Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß durch einen Auslandsaufenthalt das Wohl des Minderjährigen beeinträchtigt wäre und ein Beschluß des Pflegschaftsgerichtes wegen Gefahr im Verzug nicht rechtzeitig erwirkt werden kann, oder
    3. 3.Ziffer 3ein diesbezüglicher Beschluß des Pflegschaftsgerichtes vorliegt,
    4. 4.Ziffer 4anläßlich einer paßbehördlichen Amtshandlung festgestellt wird, daß der Minderjährige das zwölfte Lebensjahr vollendet hat oder die Miteintragung nicht mehr seine Identität wiedergibt,
    5. 5.Ziffer 5die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters gemäß Abs. 3 gegenüber der Behörde zurückgezogen wurde.die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters gemäß Absatz 3, gegenüber der Behörde zurückgezogen wurde.
  2. (6)Absatz 6In den in Abs. 5 genannten Fällen bedarf es keines Bescheides, wenn der Reisepaß vom Paßinhaber ohne weiteres zur Streichung oder Änderung der Miteintragung vorgelegt wird.In den in Absatz 5, genannten Fällen bedarf es keines Bescheides, wenn der Reisepaß vom Paßinhaber ohne weiteres zur Streichung oder Änderung der Miteintragung vorgelegt wird.
  3. (7)Absatz 7Miteingetragene Minderjährige dürfen nur in Begleitung der Person, in deren Reisepaß sie miteingetragen sind, ausreisen und einreisen.

Stand vor dem 01.08.2021

In Kraft vom 15.06.2009 bis 01.08.2021
§ 9 PassG seit 01.08.2021 weggefallen.Paragraph 9,

(Anm.: Abs. 1 bis Abs. 4 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 48/2009) Anmerkung, Absatz eins bis Absatz 4, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 2009,)

  1. (5)Absatz 5In Reisepässen, deren Gültigkeitsdauer nicht länger als fünf Jahre abgelaufen ist, ist die Miteintragung für ungültig zu erklären, wenn
    1. 1.Ziffer einsfür einen miteingetragenen Minderjährigen ein eigener Reisepaß, ausgenommen solche gemäß § 4a, ausgestellt wird,für einen miteingetragenen Minderjährigen ein eigener Reisepaß, ausgenommen solche gemäß Paragraph 4 a,, ausgestellt wird,
    2. 2.Ziffer 2Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß durch einen Auslandsaufenthalt das Wohl des Minderjährigen beeinträchtigt wäre und ein Beschluß des Pflegschaftsgerichtes wegen Gefahr im Verzug nicht rechtzeitig erwirkt werden kann, oder
    3. 3.Ziffer 3ein diesbezüglicher Beschluß des Pflegschaftsgerichtes vorliegt,
    4. 4.Ziffer 4anläßlich einer paßbehördlichen Amtshandlung festgestellt wird, daß der Minderjährige das zwölfte Lebensjahr vollendet hat oder die Miteintragung nicht mehr seine Identität wiedergibt,
    5. 5.Ziffer 5die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters gemäß Abs. 3 gegenüber der Behörde zurückgezogen wurde.die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters gemäß Absatz 3, gegenüber der Behörde zurückgezogen wurde.
  2. (6)Absatz 6In den in Abs. 5 genannten Fällen bedarf es keines Bescheides, wenn der Reisepaß vom Paßinhaber ohne weiteres zur Streichung oder Änderung der Miteintragung vorgelegt wird.In den in Absatz 5, genannten Fällen bedarf es keines Bescheides, wenn der Reisepaß vom Paßinhaber ohne weiteres zur Streichung oder Änderung der Miteintragung vorgelegt wird.
  3. (7)Absatz 7Miteingetragene Minderjährige dürfen nur in Begleitung der Person, in deren Reisepaß sie miteingetragen sind, ausreisen und einreisen.

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