§ 14a.Paragraph 14 a, Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden. mehr lesen...
(1)Absatz einsDer Verpflichtete hat das Recht, das Verwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Bescheides über die Verhängung der Haft nach § 5, der Festnahme oder der Anhaltung in einer solchen Haft anzurufen.Der Verpflichtete hat das Recht, das Verwaltungsgericht mit der Beha... mehr lesen...
(1)Absatz eins§ 7 zweiter und dritter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 472/1995 tritt mit 1. Juli 1995 in Kraft.Paragraph 7, zweiter und dritter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 472 aus 1995, tritt mit 1. Juli 1995 in Kraft.(2)Absatz 2§ 5 Abs. 4 in der ... mehr lesen...
(1)Absatz einsAuf das Vollstreckungsverfahren sind, soweit sich aus diesem Bundesgesetz nicht anderes ergibt, der I. Teil, hinsichtlich der Rechtsmittelbelehrung die §§ 58 Abs. 1 und 61, der 2. und 3. Abschnitt des IV. Teiles und die §§ 80 und 80a des AVG sinngemäß anzuwenden.Auf das Vollstreckun... mehr lesen...