§ 306 EO

Exekutionsordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2021 bis 31.12.9999

(1) Der Verpflichtete hat dem Verwalter oder dem betreibenden Gläubiger, dem die Forderung überwiesen wurde, die zur Geltendmachung der überwiesenen Forderung nöthigennötigen Auskünfte zu ertheilenerteilen und ihm die über die Forderung vorhandenen Urkunden herauszugeben. Wenn sich die Überweisung auf einen TheilTeil der gepfändeten Forderung beschränkt, hat der Gläubiger auf Antrag für die Rückstellung der die ganze Forderung betreffenden Urkunden Sicherheit zu leisten.

(2) Gegen den Verpflichteten kann die Ausfolgung der Urkunden auf Antrag des betreibenden Gläubigers im Wege der Execution (§§. 346, 347) erwirkt werden. Der Antrag ist beim Executionsgerichte zu stellen. Von dritten Besitzern der Urkunden kann der betreibende Gläubiger die Herausgabe im Klagswege begehren.

(3) Die erfolgte Überweisung ist vom Gericht auf den dem Gläubiger ausgefolgten Urkunden ersichtlich zu machen.

Stand vor dem 30.06.2021

In Kraft vom 01.03.1992 bis 30.06.2021

(1) Der Verpflichtete hat dem Verwalter oder dem betreibenden Gläubiger, dem die Forderung überwiesen wurde, die zur Geltendmachung der überwiesenen Forderung nöthigennötigen Auskünfte zu ertheilenerteilen und ihm die über die Forderung vorhandenen Urkunden herauszugeben. Wenn sich die Überweisung auf einen TheilTeil der gepfändeten Forderung beschränkt, hat der Gläubiger auf Antrag für die Rückstellung der die ganze Forderung betreffenden Urkunden Sicherheit zu leisten.

(2) Gegen den Verpflichteten kann die Ausfolgung der Urkunden auf Antrag des betreibenden Gläubigers im Wege der Execution (§§. 346, 347) erwirkt werden. Der Antrag ist beim Executionsgerichte zu stellen. Von dritten Besitzern der Urkunden kann der betreibende Gläubiger die Herausgabe im Klagswege begehren.

(3) Die erfolgte Überweisung ist vom Gericht auf den dem Gläubiger ausgefolgten Urkunden ersichtlich zu machen.

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