§ 271a EO (weggefallen)

Exekutionsordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2021 bis 31.12.9999
§ 271a EO seit 30.06.2021 weggefallen.Paragraph 271 a,

Das Gericht kann, wenn dies allen Beteiligten offenbar zum Vorteil gereicht, auf Antrag des betreibenden Gläubigers oder des Verpflichteten bewilligen, dass die gepfändeten Sachen, die nicht zu den in § 268 bezeichneten Gegenständen gehören und hinsichtlich deren auch kein Übernahmsantrag nach § 271 vorliegt, in anderer Weise als durch öffentliche Versteigerung verwertet werden; doch muss der Antrag spätestens 14 Tage vor dem Versteigerungstermin gestellt werden. Der Verkauf aus freier Hand darf überdies nur gegen entsprechende Sicherheitsleistung und bei Zusicherung des namhaft gemachten Käufers, den bestimmten Kaufpreis zu bezahlen, bewilligt werden. Wird die Sicherheit erlegt, so ist der Versteigerungstermin abzusetzen. Hinsichtlich der Sicherheitsleistung ist § 271 Abs. 2 und 3 sinngemäß anzuwenden. Das Gericht kann, wenn dies allen Beteiligten offenbar zum Vorteil gereicht, auf Antrag des betreibenden Gläubigers oder des Verpflichteten bewilligen, dass die gepfändeten Sachen, die nicht zu den in Paragraph 268, bezeichneten Gegenständen gehören und hinsichtlich deren auch kein Übernahmsantrag nach Paragraph 271, vorliegt, in anderer Weise als durch öffentliche Versteigerung verwertet werden; doch muss der Antrag spätestens 14 Tage vor dem Versteigerungstermin gestellt werden. Der Verkauf aus freier Hand darf überdies nur gegen entsprechende Sicherheitsleistung und bei Zusicherung des namhaft gemachten Käufers, den bestimmten Kaufpreis zu bezahlen, bewilligt werden. Wird die Sicherheit erlegt, so ist der Versteigerungstermin abzusetzen. Hinsichtlich der Sicherheitsleistung ist Paragraph 271, Absatz 2 und 3 sinngemäß anzuwenden.

Stand vor dem 30.06.2021

In Kraft vom 01.01.2004 bis 30.06.2021
§ 271a EO seit 30.06.2021 weggefallen.Paragraph 271 a,

Das Gericht kann, wenn dies allen Beteiligten offenbar zum Vorteil gereicht, auf Antrag des betreibenden Gläubigers oder des Verpflichteten bewilligen, dass die gepfändeten Sachen, die nicht zu den in § 268 bezeichneten Gegenständen gehören und hinsichtlich deren auch kein Übernahmsantrag nach § 271 vorliegt, in anderer Weise als durch öffentliche Versteigerung verwertet werden; doch muss der Antrag spätestens 14 Tage vor dem Versteigerungstermin gestellt werden. Der Verkauf aus freier Hand darf überdies nur gegen entsprechende Sicherheitsleistung und bei Zusicherung des namhaft gemachten Käufers, den bestimmten Kaufpreis zu bezahlen, bewilligt werden. Wird die Sicherheit erlegt, so ist der Versteigerungstermin abzusetzen. Hinsichtlich der Sicherheitsleistung ist § 271 Abs. 2 und 3 sinngemäß anzuwenden. Das Gericht kann, wenn dies allen Beteiligten offenbar zum Vorteil gereicht, auf Antrag des betreibenden Gläubigers oder des Verpflichteten bewilligen, dass die gepfändeten Sachen, die nicht zu den in Paragraph 268, bezeichneten Gegenständen gehören und hinsichtlich deren auch kein Übernahmsantrag nach Paragraph 271, vorliegt, in anderer Weise als durch öffentliche Versteigerung verwertet werden; doch muss der Antrag spätestens 14 Tage vor dem Versteigerungstermin gestellt werden. Der Verkauf aus freier Hand darf überdies nur gegen entsprechende Sicherheitsleistung und bei Zusicherung des namhaft gemachten Käufers, den bestimmten Kaufpreis zu bezahlen, bewilligt werden. Wird die Sicherheit erlegt, so ist der Versteigerungstermin abzusetzen. Hinsichtlich der Sicherheitsleistung ist Paragraph 271, Absatz 2 und 3 sinngemäß anzuwenden.

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