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Legende:
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(1) Soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, sind die Bestimmungen über die Zwangsverwaltung von Liegenschaften auch auf die Zwangsverwaltung von Superädifikateneinzelne Liegenschaftsanteile, BaurechtenSuperädifikate und einzelnen Liegenschaftsanteilen zu beziehenBaurechte anzuwenden.
(1) Soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, sind die Bestimmungen über die Zwangsverwaltung von Liegenschaften auch auf die Zwangsverwaltung von Superädifikateneinzelne Liegenschaftsanteile, BaurechtenSuperädifikate und einzelnen Liegenschaftsanteilen zu beziehenBaurechte anzuwenden.