§ 50 EO

Exekutionsordnung

Versionenvergleich

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.05.2022 bis 31.12.9999

Die gesetzlichen Bestimmungen über die Beiziehung eines fachmännischenfachkundigen Laienrichters finden auf die Ausübung der Gerichtsbarkeit im Exekutionsverfahren keine Anwendung.

Stand vor dem 30.04.2022

In Kraft vom 01.07.2021 bis 30.04.2022

Die gesetzlichen Bestimmungen über die Beiziehung eines fachmännischenfachkundigen Laienrichters finden auf die Ausübung der Gerichtsbarkeit im Exekutionsverfahren keine Anwendung.

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