§ 29 EO

Exekutionsordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2021 bis 31.12.9999

Gegen eine in Ausübung des Dienstes befindliche Person der bewaffneten Machtdes Bundesheeres oder der Bundespolizei darf mit dem ExecutionsvollzugeExekutionsvollzug erst begonnen werden, nachdem dem vorgesetzten Commandodas vorgesetzte Kommando dieser PersonenPerson von der Bewilligung der Execution Anzeige gemachtExekution verständigt wurde.

Stand vor dem 30.06.2021

In Kraft vom 01.07.2005 bis 30.06.2021

Gegen eine in Ausübung des Dienstes befindliche Person der bewaffneten Machtdes Bundesheeres oder der Bundespolizei darf mit dem ExecutionsvollzugeExekutionsvollzug erst begonnen werden, nachdem dem vorgesetzten Commandodas vorgesetzte Kommando dieser PersonenPerson von der Bewilligung der Execution Anzeige gemachtExekution verständigt wurde.

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