Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
Zur Förderung der Verwirklichung Die Richtlinien über die Vergabe von Förderungen des Grundsatzes der Gleichbehandlung allerBundes an natürliche oder juristische Personen ohne Diskriminierung aufgrund der ethnischen Zugehörigkeit ist durch Landesgesetzgebung eine Stelle zu schaffenhaben Förderungen nur für natürliche oder zu benennenjuristische Personen vorzusehen, die den Anforderungendie Bestimmungen des Artikels 13 der Richtlinie 2000/43/EG des Rates vom 29III. Juni 2000 zur Anwendung des Gleichbehandlungsgrundsatzes ohne Unterschied der Rasse oder der ethnischen Herkunft, ABl. Nr. L 180 vom 19. Juli 2000 S 22, entsprichtTeiles beachten.
Zur Förderung der Verwirklichung Die Richtlinien über die Vergabe von Förderungen des Grundsatzes der Gleichbehandlung allerBundes an natürliche oder juristische Personen ohne Diskriminierung aufgrund der ethnischen Zugehörigkeit ist durch Landesgesetzgebung eine Stelle zu schaffenhaben Förderungen nur für natürliche oder zu benennenjuristische Personen vorzusehen, die den Anforderungendie Bestimmungen des Artikels 13 der Richtlinie 2000/43/EG des Rates vom 29III. Juni 2000 zur Anwendung des Gleichbehandlungsgrundsatzes ohne Unterschied der Rasse oder der ethnischen Herkunft, ABl. Nr. L 180 vom 19. Juli 2000 S 22, entsprichtTeiles beachten.