§ 40 GlBG Förderungsmaßnahmen

Gleichbehandlungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.03.2011 bis 31.12.9999
§ 40.Paragraph 40,

Zur Förderung der Verwirklichung Die Richtlinien über die Vergabe von Förderungen des Grundsatzes der Gleichbehandlung allerBundes an natürliche oder juristische Personen ohne Diskriminierung aufgrund der ethnischen Zugehörigkeit ist durch Landesgesetzgebung eine Stelle zu schaffenhaben Förderungen nur für natürliche oder zu benennenjuristische Personen vorzusehen, die den Anforderungendie Bestimmungen des Artikels 13 der Richtlinie 2000/43/EGIII. Teiles beachten. Die Richtlinien über die Vergabe von Förderungen des Rates vom 29. Juni 2000 zur AnwendungBundes an natürliche oder juristische Personen haben Förderungen nur für natürliche oder juristische Personen vorzusehen, die die Bestimmungen des Gleichbehandlungsgrundsatzes ohne Unterschied der Rasse oder der ethnischen Herkunft, ABlrömisch III. NrTeiles beachten. L 180 vom 19. Juli 2000 S 22, entspricht.

Stand vor dem 28.02.2011

In Kraft vom 01.07.2004 bis 28.02.2011
§ 40.Paragraph 40,

Zur Förderung der Verwirklichung Die Richtlinien über die Vergabe von Förderungen des Grundsatzes der Gleichbehandlung allerBundes an natürliche oder juristische Personen ohne Diskriminierung aufgrund der ethnischen Zugehörigkeit ist durch Landesgesetzgebung eine Stelle zu schaffenhaben Förderungen nur für natürliche oder zu benennenjuristische Personen vorzusehen, die den Anforderungendie Bestimmungen des Artikels 13 der Richtlinie 2000/43/EGIII. Teiles beachten. Die Richtlinien über die Vergabe von Förderungen des Rates vom 29. Juni 2000 zur AnwendungBundes an natürliche oder juristische Personen haben Förderungen nur für natürliche oder juristische Personen vorzusehen, die die Bestimmungen des Gleichbehandlungsgrundsatzes ohne Unterschied der Rasse oder der ethnischen Herkunft, ABlrömisch III. NrTeiles beachten. L 180 vom 19. Juli 2000 S 22, entspricht.

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