§ 21 GlBG Belästigung

Gleichbehandlungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.03.2011 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsEine Diskriminierung nach § 17 liegt auch vor, wenn eine PersonEine Diskriminierung nach Paragraph 17, liegt auch vor, wenn eine Person
    1. 1.Ziffer einsvom/von der Arbeitgeber/in selbst belästigt wird,
    2. 2.Ziffer 2durch den/die Arbeitgeber/in dadurch diskriminiert wird, indem er/sie es schuldhaft unterlässt, im Falle einer Belästigung durch Dritte (Z 3) eine auf Grund gesetzlicher Bestimmungen, Normen der kollektiven Rechtsgestaltung oder des Arbeitsvertrages angemessene Abhilfe zu schaffen,durch den/die Arbeitgeber/in dadurch diskriminiert wird, indem er/sie es schuldhaft unterlässt, im Falle einer Belästigung durch Dritte (Ziffer 3,) eine auf Grund gesetzlicher Bestimmungen, Normen der kollektiven Rechtsgestaltung oder des Arbeitsvertrages angemessene Abhilfe zu schaffen,
    3. 3.Ziffer 3durch Dritte in Zusammenhang mit seinem/ihrem Arbeitsverhältnis belästigt wird oder
    4. 4.Ziffer 4durch Dritte außerhalb eines Arbeitsverhältnisses (§ 18) belästigt wird.durch Dritte außerhalb eines Arbeitsverhältnisses (Paragraph 18,) belästigt wird.
  2. (2)Absatz 2Belästigung liegt vor, wenn eine unerwünschte Verhaltensweise, die mit einem der Gründe nach § 17 im Zusammenhang steht, gesetzt wird,Belästigung liegt vor, wenn eine unerwünschte Verhaltensweise, die mit einem der Gründe nach Paragraph 17, im Zusammenhang steht, gesetzt wird,
    1. 1.Ziffer einsdie die Würde der betroffenen Person verletzt oder dies bezweckt,
    2. 2.Ziffer 2die für die betroffene Person unerwünscht, unangebracht oder anstößig ist und
    3. 3.Ziffer 3die ein einschüchterndes, feindseliges, entwürdigendes, beleidigendes oder demütigendes Umfeld für die betroffene Person schafft oder dies bezweckt.
  3. (3)Absatz 3Eine Diskriminierung liegt auch bei Anweisung zur Belästigung einer Person vor.
  4. (4)Absatz 4Eine Diskriminierung liegt auch vor, wenn eine Person auf Grund ihres Naheverhältnisses zu einer Person wegen deren ethnischer Zugehörigkeit, deren Religion oder Weltanschauung, deren Alters oder deren sexueller Orientierung belästigt wird.

Stand vor dem 28.02.2011

In Kraft vom 01.08.2008 bis 28.02.2011
  1. (1)Absatz einsEine Diskriminierung nach § 17 liegt auch vor, wenn eine PersonEine Diskriminierung nach Paragraph 17, liegt auch vor, wenn eine Person
    1. 1.Ziffer einsvom/von der Arbeitgeber/in selbst belästigt wird,
    2. 2.Ziffer 2durch den/die Arbeitgeber/in dadurch diskriminiert wird, indem er/sie es schuldhaft unterlässt, im Falle einer Belästigung durch Dritte (Z 3) eine auf Grund gesetzlicher Bestimmungen, Normen der kollektiven Rechtsgestaltung oder des Arbeitsvertrages angemessene Abhilfe zu schaffen,durch den/die Arbeitgeber/in dadurch diskriminiert wird, indem er/sie es schuldhaft unterlässt, im Falle einer Belästigung durch Dritte (Ziffer 3,) eine auf Grund gesetzlicher Bestimmungen, Normen der kollektiven Rechtsgestaltung oder des Arbeitsvertrages angemessene Abhilfe zu schaffen,
    3. 3.Ziffer 3durch Dritte in Zusammenhang mit seinem/ihrem Arbeitsverhältnis belästigt wird oder
    4. 4.Ziffer 4durch Dritte außerhalb eines Arbeitsverhältnisses (§ 18) belästigt wird.durch Dritte außerhalb eines Arbeitsverhältnisses (Paragraph 18,) belästigt wird.
  2. (2)Absatz 2Belästigung liegt vor, wenn eine unerwünschte Verhaltensweise, die mit einem der Gründe nach § 17 im Zusammenhang steht, gesetzt wird,Belästigung liegt vor, wenn eine unerwünschte Verhaltensweise, die mit einem der Gründe nach Paragraph 17, im Zusammenhang steht, gesetzt wird,
    1. 1.Ziffer einsdie die Würde der betroffenen Person verletzt oder dies bezweckt,
    2. 2.Ziffer 2die für die betroffene Person unerwünscht, unangebracht oder anstößig ist und
    3. 3.Ziffer 3die ein einschüchterndes, feindseliges, entwürdigendes, beleidigendes oder demütigendes Umfeld für die betroffene Person schafft oder dies bezweckt.
  3. (3)Absatz 3Eine Diskriminierung liegt auch bei Anweisung zur Belästigung einer Person vor.
  4. (4)Absatz 4Eine Diskriminierung liegt auch vor, wenn eine Person auf Grund ihres Naheverhältnisses zu einer Person wegen deren ethnischer Zugehörigkeit, deren Religion oder Weltanschauung, deren Alters oder deren sexueller Orientierung belästigt wird.

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