§ 19 MarkenSchG

Markenschutzgesetz 1970

Versionenvergleich

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2018 bis 31.12.9999

(1) Das Markenrecht entsteht mit dem Tag der Eintragung in das Markenregister (Registrierung). Die Schutzdauer endetbeträgt zehn Jahre nachab dem Ende des Monates, in dem die Marke registriert worden istTag der Anmeldung. Sie kann durch rechtzeitige Zahlung einer Erneuerungsgebühr immer wieder um zehn Jahre verlängert werden. Die neue Schutzdauer ist ohne Rücksicht auf den Tag der Erneuerung vom Ende der unmittelbar vorangegangenen Schutzdauer an zu berechnen.

(2) Über die Verlängerung ist ein Hinweis in das Register einzutragen.

Stand vor dem 31.08.2018

In Kraft vom 01.07.2005 bis 31.08.2018

(1) Das Markenrecht entsteht mit dem Tag der Eintragung in das Markenregister (Registrierung). Die Schutzdauer endetbeträgt zehn Jahre nachab dem Ende des Monates, in dem die Marke registriert worden istTag der Anmeldung. Sie kann durch rechtzeitige Zahlung einer Erneuerungsgebühr immer wieder um zehn Jahre verlängert werden. Die neue Schutzdauer ist ohne Rücksicht auf den Tag der Erneuerung vom Ende der unmittelbar vorangegangenen Schutzdauer an zu berechnen.

(2) Über die Verlängerung ist ein Hinweis in das Register einzutragen.

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