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Meldezettel
§ 9. (1) Der Meldezettel hat hinsichtlich Inhalt und Form dem Muster der Anlage A (Anm.: Anlage nicht darstellbar) zu entsprechen; die Rubrik für die Eintragung des Religionsbekenntnisses darf jedoch nur jener Meldezettel aufweisen, der dazu bestimmt ist, bei der Meldebehörde zu verbleiben. In einer Verordnung gemäß § 3 Abs. 5 kann die Behörde für die von ihr ausgefertigten Meldezettel Abweichungen hinsichtlich der Form festlegen.
Meldezettel
§ 9. (1) Der Meldezettel hat hinsichtlich Inhalt und Form dem Muster der Anlage A (Anm.: Anlage nicht darstellbar) zu entsprechen; die Rubrik für die Eintragung des Religionsbekenntnisses darf jedoch nur jener Meldezettel aufweisen, der dazu bestimmt ist, bei der Meldebehörde zu verbleiben. In einer Verordnung gemäß § 3 Abs. 5 kann die Behörde für die von ihr ausgefertigten Meldezettel Abweichungen hinsichtlich der Form festlegen.