§ 46a MuSchG

Musterschutzgesetz 1990

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 19.11.2005 bis 31.12.9999

§ 46a. (1) Auf Musteranmeldungen und registrierte Muster, deren Anmeldetag vor dem In-Kraft-Treten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 81/2003§ 20 Abs. 3 liegt, sind die §§ 1, 2, 3, 12 Abs. 1, §§ 24, 25, 29 und 44 Abs. 3 in der vor dem In-Kraft-Treten des genannten Bundesgesetzes geltenden Fassung weiter anzuwenden. Die §§ 2a und 23 in der Fassung des genannten Bundesgesetzes sind auf diese Musteranmeldungen und registrierten Muster nicht anzuwenden.

(2) Für Verfahren zur amtswegigen Nichtigerklärung, die vor dem In-Kraft-Treten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 81/2003BGBl. I Nr. 131/2005 eingeleitet wurden, ist § 23 in der vor dem In-Kraft-Treten des genannten Bundesgesetzes geltenden Fassung weiter anzuwendentritt mit 1.

(3) Sofern Handlungen vor dem Tag des In-Kraft-Tretens des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 81/2003 auf Grund der §§ 4 und 5 Jänner 2006 in der vor dem In-Kraft-Treten des genannten Bundesgesetzes geltenden Fassung nicht verhindert werden konnten, können Rechte aus dem Muster gemäß den §§ 4 bis 5 in der Fassung des genannten Bundesgesetzes nicht geltend gemacht werden, um eine Fortsetzung solcher Handlungen durch eine Person, die mit diesen Handlungen vor dem Tag des In-Kraft-Tretens des genannten Bundesgesetzes begonnen hat, zu verhindern.

Stand vor dem 30.06.2005

In Kraft vom 27.08.2003 bis 30.06.2005

§ 46a. (1) Auf Musteranmeldungen und registrierte Muster, deren Anmeldetag vor dem In-Kraft-Treten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 81/2003§ 20 Abs. 3 liegt, sind die §§ 1, 2, 3, 12 Abs. 1, §§ 24, 25, 29 und 44 Abs. 3 in der vor dem In-Kraft-Treten des genannten Bundesgesetzes geltenden Fassung weiter anzuwenden. Die §§ 2a und 23 in der Fassung des genannten Bundesgesetzes sind auf diese Musteranmeldungen und registrierten Muster nicht anzuwenden.

(2) Für Verfahren zur amtswegigen Nichtigerklärung, die vor dem In-Kraft-Treten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 81/2003BGBl. I Nr. 131/2005 eingeleitet wurden, ist § 23 in der vor dem In-Kraft-Treten des genannten Bundesgesetzes geltenden Fassung weiter anzuwendentritt mit 1.

(3) Sofern Handlungen vor dem Tag des In-Kraft-Tretens des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 81/2003 auf Grund der §§ 4 und 5 Jänner 2006 in der vor dem In-Kraft-Treten des genannten Bundesgesetzes geltenden Fassung nicht verhindert werden konnten, können Rechte aus dem Muster gemäß den §§ 4 bis 5 in der Fassung des genannten Bundesgesetzes nicht geltend gemacht werden, um eine Fortsetzung solcher Handlungen durch eine Person, die mit diesen Handlungen vor dem Tag des In-Kraft-Tretens des genannten Bundesgesetzes begonnen hat, zu verhindern.

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